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Crem;
rern Ländern sogenannte Ha lsgerichtsorbnungen(s. diese) und bald daraus haben viele Fürsten in ihrenLandern noch besondere Criminalverordnungen gegeben.— Durch ThvmasiuS (geb. 1655. g-st. 1728.) wur-den die Gerichtshöfe aus die Thorheit und Grausamkeitder Hexcnprocesse aufmerksam gemacht, die nach undnach gänzlich verschwanden, und in der zweiten Hälftedes XVIII. Jahrh, erhielt das Criminalrecht von Zeit zuZeit merkliche Verbesserungen. C. W. L. GrolmannDr. der Rechte zu Gießen (geb. 1775), und P. I. A.Feurbach ertheilten der Criminalgesctzgebung in stren-ger wissenschaftliche Form, als sie vorher hatte. —Meusel Leitf. III. 1305. — v. Selch ow Gesch. derin Teulschl. gelt. Rechte. §. 324. fs. — Fabric. I.zu. II. 631. 806. III. Z2Z.
streu tz s. Kreutz.
strwth s. Violine.
stubische Gleichungen. Die Regel dazu erfand Sci-pio Ferrei s. Algebra.
stul de Paris . Eine Tracht, wvrinnen die Frauenzim-mer einst recht niedlich auszusehen glaubten, rührt ur-sprünglich von den griechischen Komödiantinnen her, dieihre allzuschmalen Hüften ausfütterten, damit sie einehübsche Rundung bekommen mögten. Vor fliehr als 30Jahren kam diese Mode in Paris wieder aus, die auch,wie gewöhnlich, bald in Deutschland nachgeast wurde,daher die Benennung Cul de Paris. Busch Handb.d. Erf. III. r. S. 223.
Cursivschrift, hat Aldus Pius Manutius, e;nBuchdrucker zu Venedig , nach Rein mann im Jahr1497, nach Fabricius aber um 1490 erfunden. —Die Cursivschrist der Araber erfand Jdn Moklast) im