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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Privatrecht.

Erbrecht.

2) Die Ortsvorsteher sind bei Vermeidung einerBuße von 10 Fr. verpflichtet, dem Notar von jedemTodesfälle eines Ehegatten, welcher minderjährigeErben hinterlassen hat, schriftliche Anzeige zu gebenund den überlebenden Ehegatten anzuweisen, innert30 Tagen, vom Todestage des Verstorbenen an ge-rechnet, eine Privatinventur aufzunehmen.

3) Jede Privatinventur ist doppelt auszufertigen,und es ist ein Doppel vor Ablauf der in § 2 be-zeichneten Frist der Notariatskanzlei zur Aufbewahrunggegen Empfangsbescheinigung zu übergeben.

4) Der Umschlag der Privatinventur ist mit folg-ender Ueberschrift zu versehen:

Inventarium

über die Verlassenschaft d . . . am.ver-

storbenenN. N.vonN.,aufgenommenam.,

von dem überlebenden Ehegatten N. N. von N. mitZuzug des N. N. von N. und des N. N. von N. alsUrkundspersonen.

Dem Notar liegt ob, das Datum des Empfangesderselben zu bezeichnen und mit seiner Namensunter-schrift zu bekräftigen, wofür er eine Gebühr von50 Rp. zu beziehen hat. Ueber die ihm zur Auf-bewahrung übergebenen Privatinventuren hat der Notarein besonderes Register zu führen und jene nach Jahr-gängen in Faszikeln aufzubewahren.

5) Im Falle einer amtlichen Erbteilung wird dieInventur von den Teilungsbeamten eröffnet und aufGrund derselben geteilt; sofern aber die Privatinventurals unvollständig erscheint, so ist das Mangelnde durcheine amtliche Inventur möglichst zu vervollständigen.

6) Sind die minderjährigen Erben großjährig ge-worden, bevor die Notwendigkeit einer amtlichen Erb-teilung eingetreten ist, so können sie vom Notar dieRückgabe der Privatinventur verlangen.