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wähl ist es unstatthaft, zu schreiben „die alten“ oder „diebisherigen“; jede Person, der man die Stimme geben will,ist mit dem vollständigen Namen zu bezeichnen.
Durch ein vom Volke am 2. März 1919 angenommenesGesetz sind die Gemeinden berechtigt, die Wahl ihrerBehörden nach dem Grundsätze der Proportionalität zubeschließen. Ueber das hiebei gültige Verfahren hat derGroße Bat eine Verordnung zu erlassen.
Der Ortsvorsteher überwacht die Vollziehung der Ge-setze und hat die Aufsicht über das Straßen- und Feuer-löschwesen. Er leitet die Ortsgemeindeversammlungen undführt die Fremdenkontrolle. Jeder Aufenthalter (Lehr-ling, Geselle, Knecht, Magd, Fabrikarbeiter) hat ihm beimAntritt seiner Stelle die Ausweisschriften (Heimatschein,Wanderbuch) abzugeben. Beim Wechsel des Wohnortesmüssen Personen im militärpflichtigen Alter sich beimSektionschef ab- und anmelden. Der Ortsvorsteher gibtihnen 1 * die Schriften erst zurück, wenn sie sich über dieerfolgte Abmeldung ausgewiesen haben.
Der Ortsvorsteher besorgt, wo diese Geschäfte nichteinem besonderen Ortskassier übertragen sind, die Ein-nahmen und Ausgaben der Ortsgemeinde. Auch leiteter die freiwilligen Fahrnis- und Güterganten.
Als Viehinspektor stellt er Gesundheitsscheine für ver-kauftes oder auf den Markt zu führendes Vieh aus. Ihmmüssen auch die Gesundheitsscheine für gekauftes Viehohne Verzug abgegeben werden.
Beim Ausbruch von Seuchen (Lungenseuche, Maul-und Klauenseuche) hat der Viehinspektor sofort den Stall-bann zu verhängen und dem Bezirkstierarzt Anzeige zumachen.
Verliandluiigsgegenstände der Ortskommission.
1. Die Feuerwehrmannschaft wird (jährlich oder halb-jährlich) eingeteilt.