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von Vertrauensmännern als Schiedsrichter; diese bezeichnennoch einen Obmann, und das so zusammengesetzte Schieds-gericht veranstaltet die Untersuchung und fällt das Urteil.
Die Schiedsgerichte haben den Vorzug, daß sie endgültigurteilen, also keine Berufung an eine höhere Instanz 1 mehrmöglich ist, wodurch oft Kosten und Zeit erspart werden.
V. Die Rantonsverfassung.
Wir lassen nachher den Wortlaut der thurgauischenVerfassung vom Jahre 1869 folgen und machen hier nurauf einige der wichtigsten Punkte speziell aufmerksam.
Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit desVolkes. Durch Volksabstimmungen entscheiden die Bür-ger über Annahme oder Verwerfung der Gesetze; siehaben das Recht des Referendums.
Wenn wenigstens 2500 Stimmberechtigte den Erlaßeines neuen oder die Aufhebung oder Abänderung einesbestehenden . Gesetzes verlangen, so muß dieser Vorschlagder Volksabstimmung unterbreitet werden. Das ist dasRecht der Initiative.
Das Volk kann jederzeit den Großen Rat und denRegierungsrat abberufen.
Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich; es gibtalso keinerlei Vorrechte des Ortes, der Familie oder dereinzelnen Personen. Wohnung und Eigentum sind un-verletzlich. Die Freiheit der Presse und der Meinungs-äußerung, das Petitions -, das Vereins- und Versammlungs-recht sind gewährleistet. Der Mensch darf seinen Ge-danken, sofern er dadurch nicht andere verletzt, schriftlichund mündlich Ausdruck geben. Und wenn er das Be-dürfnis hat, sich mit seinesgleichen zu verbinden zur
1 Berufungsbehörde.
Tobler, Verfassungskunde.
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