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Abstimmung Uber die Verfassung.
Art. 123. Die revidierte Bundesverfassung, beziehungs-weise der revidierte Teil derselben, tritt in Kraft, wenn sievon der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmendenBürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen sind.
VIII. Die Stellung des Bürgers zu den staatlichenEinrichtungen.
Werden die Bestimmungen der Bundesverfassung so,wie sie heute in Kraft bestehen, in fünf oder zehn Jahrenauch noch ihre volle Gültigkeit haben? Wohl kaum.Die Zeit schreitet fort; neue Jahre bedingen neue Be-dürfnisse, und wohl dem Staatswesen, das seine Gesetzedarnach einzurichten versteht. Verschiedene Artikel derBundesverfassung sind seit 1874 abgeändert worden, unddie Ansicht scheint sich immer mehr zu befestigen, daßauf dem Wege der Partialrevision fruchtbringender vor-wärts geschritten werden könne als durch eine Total-revision. Manche Forderungen harren noch ihrer frühemoder spätem Erfüllung. Eiue schweizerische Nationalbankwurde errichtet und ein Bundesgesetz betreffend den Ver-kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen er-lassen. Das schweizerische Zivilgesetz ist in Kraft ge-treten. Ihm wird das einheitliche Strafrecht folgen.
Mögen die verschiedenen Fragen, über welche Behör-den und Volk in der Eidgenossenschaft zu entscheidenhaben, in einer dem Vaterlande zum Wohle gereichendenWeise erledigt werden! Und wenn du, junger Schweizer-bürger, berufen bist, mit dem Stimmzettel auch deineMeinung abzugeben, sei es in Angelegenheiten des Bundes,des Kantons oder der Gemeinde, so prüfe die Sache ge-wissenhaft und stimme nach deiner Überzeugung!