Hilfsmittel beruht, nach den nähern Vorschriften der vomStaate zu genehmigenden Kirchenordnungen, auf den konfes-sionellen Kircheinwohnergemeinden, beziehungsweise denKirchenvorsteherschaften, als Vollziehungs- und Verwaltungs-behörden derselben.
Zehnter Abschnitt.
Revision der Verfassung.
§ 59. Die Verfassung kann jederzeit im ganzen oderteilweise auf dem Wege der Gesetzgebung revidiert werden.
Sollte kraft des dem Volke zustehenden Vorschlagsrechtes(§ 3 ) entweder die Revision der Gesamtverfassung oder teil-weise Abänderung beschlossen werden, so hat das Volk gleich-zeitig den Entscheid abzugeben, ob die Revision dem GroßenRate oder einem Verfassungsrate übergeben werden soll.
Die beauftragte Behörde, sowie der Große Rat, wenn ervon sich aus einen RevisionsVorschlag an das Volk beschließt,soll die hierauf bezüglichen Beratungen doppelt vornehmen,in der Weise, daß zwischen der ersten und zweiten eineUnterbrechung von wenigstens einem Monat einzutreten hat.
Jede Abänderung der Verfassung muß dem Volke zurAnnahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
Die Revision der Gesamtverfassung hat die neue Besetzungdes Großen Rates und sämtlicher Staatsbeamtungen zur Folge.
VI. Die Bundesbehörden.
Auch in der Eidgenossenschaft haben wir die Trennungder Gewalten. Es üben aus:
A. die Bundesversammlung die gesetzgebende Gewalt;
B. der Bundesrat die vollziehende Gewalt;
C. das Bundesgericht die richterliche Gewalt.
Tobler, Yerfassungskunde.
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