Buch 
Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
Entstehung
Seite
86
JPEG-Download
 

86

VII. Die Bundesverfassung.

Die gegenwärtig in Kraft stellende Bundesverfassungwurde am 19. April 1874 vom Scbweizervolke mit 340199gegen 198013 Stimmen und zugleich von 14 x /2 Ständenangenommen.

Als Zwecke des Bundes sind genannt: Behauptungder Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Hand-habung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz derFreiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderungihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

An Stelle des Staatenbundes war schon 1848 einBundesstaat getreten. Die Souveränität 1 der Kantoneist seither beschränkt; dafür erhielt der Bund eine festeOrganisation mit bestimmten Befugnissen. Neue Kantons-verfassungen sind den Bundesbehörden zur Prüfung vor-zulegen und dürfen keine Bestimmungen enthalten, dieder Bundesverfassung zuwiderlaufen. Besondere Bündnisseund Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonensind untersagt.

Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich und genießendas Recht der freien Niederlassung, Handels- und Gewerbe-freiheit. Jeder kann sich also im ganzen Schweizerlandeseinen Aufenthaltsort wählen und seinen Beruf betreiben,wo es ihm gefällt und sich ihm die besten Aussichtenbieten. Zur Ausübung einzelner wissenschaftlicher Berufs-arten werden besondere Fähigkeitsausweise verlangt.

In früheren Zeiten kam es vor, daß Andersgläubigeverfolgt und geschädigt wurden; heute sind Glaubens-und Gewissensfreiheit unverletzlich.

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner,welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihrLeben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Ge-

1 Landeshoheit.