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Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
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c. Mitglied der Teilungsbehörde.

Der Notar ist Mitglied und Aktuar der Teilungsbehörde;erstes Mitglied ist der Gemeindeammann. Selbstverständ-lich hat diese Behörde nur bei amtlichen Teilungen zufunktionieren ; 1 solche finden statt, wenn ein Miterbe es ver-langt oder wenn Bevormundete oder unbekannt Abwesendean der Erbschaft beteiligt sind. Der amtlichen Teilunggeht eine Inventur durch dieselben Beamten voraus.

In der Obliegenheit des Notars liegt auch die Eröffnungvon letztwilligen Verfügungen nach dem erfolgten Ab-leben eines Testators. Hiezu werden die gesetzlichenErben vom Notar zu einer Zusammenkunft einberufen.

d. Legalisation 2 von Unterschriften.

Der Notar ist (wie auch der Friedensrichter, derGemeindeammann und der Ortsvorsteher) Legalisations-beamter und als solcher befugt, die Echtheit einer Unter-schrift amtlich zu beglaubigen.

e. Aufnahme von Wechselprotesten.

Der Notar hat, wie der Friedensrichter, die Pflicht,Wechselproteste aufzunehmen. Wird nämlich ein Wechselam Verfalltage nicht bezahlt, sei es, daß der Bezogeneden Wechsel nicht akzeptieren 3 wollte, daß der Akzeptantnicht im Besitze der nötigen Barschaft ist, oder aus einemandern Grunde, so hat der Notar (oder der Friedensrichter)frühestens am ersten, spätestens am zweiten Tage nachdem Verfalltage sich in die Wohnung oder das Geschäfts-lokal des Bezogenen zu begeben, dort den Wechsel zupräsentieren 4 und bei Nichtbezahlung sich nach demGrunde zu erkundigen. Die Erklärung über die Weige-rung ist mit der Abschrift des Wechsels in das hiefürbestimmte Formular aufzunehmen.

1 amten. 2 Beglaubigung, Bezeugung der Echtheit. (Taxe für eineLegalisation 1 Fr.) a annehmen, anerkennen. 4 vorzuzeigen.