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hinsichtlich des Friedens unter den Konfessionen;Antragstellung betreffend Beschwerden in kirchlichenAngelegenheiten;
e. Organisation 1 und Leitung des gesamten Erziehungs-wesens (Primär-, Sekundär- und Fortbildungsschule,Lehrerseminar und Kantonsschule).
4. Militär-, Straßen- und Baudepartement. Inseiner Befugnis liegen:
a. Organisation des Militärwesens, soweit es Sache derKantone ist;
b. Verwaltung des Zeughauses;
c. Beaufsichtigung des Straßenwesens in seinem ganzenUmfange;
d. Straßenbau, Flußkorrektionen, Bauten bei den Staats-anstalten ;
e. Leitung der kantonalen Gebäudeversicherung.
5. Dem Finanz-, Vormundschafts-, Fischerei-und Forstdepartement kommt zu:
a. Beaufsichtigung des gesamt. Staatsrechnungswesens;
b. Entwertung des Budgets;
e. Prüfung der verschiedenen Staatsrechnungen;
d. Bewirtschaftung der Staatswaldungen;
e. die Aufsicht über das Fischereiwesen;
/'. Bezug der Staatssteuer, der Wirtschafts- und derHundeabgaben;
g. Stempel Verwaltung und Salzregal ; 2
h. Ökonomie 3 verschiedener Staatsanstalten (Münster -lingen, St. Katharinenthal, Kalchrain, Tobel, Otten-egg); _
i. Beaufsichtigung der Vormundschaftsbehörden.
1 Einrichtung. 2 Iloheitsrecht. 3 Bewirtschaftung, zweckmäßigeEinrichtung.