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der Kriminalkammer, welche durch die drei erstgewähltenMitglieder des Obergerichts gebildet wird, und zwölföeschwornen.
Die Munizipalgemeinden wählen auf je 75 Stimm-fähige einen Geschwornen. Vor dem Zusammentritte desGeschwornengerichts läßt die Kriminalkammer 36 Namenherauslosen. Aus dieser Liste werden für jeden einzelnenFall wieder durch das Los 12 Männer als Geschworenebestimmt.
In die Kompetenz des Geschwornengerichts fallendie schwereren Verbrechen.
Sobald der Verhörrichter die Voruntersuchung für■vollendet hält, legt er die Akten dem Staatsanwalt vor.Dieser stellt an die aus drei Mitgliedern bestehende An-klagekammer den Antrag, ob das Strafverfahren aufzu-heben oder fortzuführen sei.
Bekennt sich der Angeklagte als schuldig, so ver-hängt die Kriminalkammer die gesetzliche Strafe. Berufter sich auf das Geschwornengericht, so kommt der Falldort zur Verhandlung. Der Staatsanwalt führt die An-klage; ein Verteidiger spricht für den Angeklagten. DieGeschwornen beantworten die ihnen von der Kriminal-kammer vorgelegten Fragen und entscheiden so, ob derAngeklagte des ihm zur Last gelegten Vergehens schuldigsei oder nicht. Zu einem Wahrspruch sind wenigstens achtStimmen erforderlich. Wird die Schuldfrage verneint, soist der Angeklagte frei gesprochen; wird sie bejaht, sobestimmt die Kriminalkammer das Maß der Strafe.
Ein außerordentliches Gericht ist das Schiedsgericht.Ein solches tritt in Tätigkeit, wenn sich zwei Parteien ver-ständigen oder durch Vertrag zum voraus vereinbart haben,ihre Streitigkeiten einem besonderen, nur für den vorliegendenFall aufgestellten Gerichte zur Entscheidung zu übergeben.In der Begel erwählt jede Partei selber eine gleiche Zahl