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Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
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und des Kassationsgerichtes bleiben die nähern Bestimmungendem Gesetze Vorbehalten.

§ 55. Zur Besorgung der Notariatsgeschäfte wird in jedemKreis ein Notar gewählt.

Es ist jedoch ein Notar für mehr als einen Kreis wählbar.

Neunter Abschnitt.

Kirchenwesen.

§ 56. Die evangelische und die katholische Landeskircheordnen ihre Kultusverhältnisse selbständig, in gemischt staat-lich kirchlichen Dingen jedoch unter der Oberaufsicht undmit Vorbehalt der Genehmigung des Staates. Beide Kon-fessionsteile wählen in den Kirchgemeinden Bäte (Synoden),welche aus Geistlichen und Laien gemischt sind, und derenbezügliche Ausgaben durch die betreffende Konfession zudecken sind.

Erlasse und Verordnungen gesetzgeberischer Natur unter-liegen der konfessionellen Volksabstimmung.

Die konfessionellen Bäte ernennen ihre besondern kirch-lichen Aufsichts-, Verwaltungs- und Vollziehungsbehörden.Das Gesetz bestimmt, inwiefern die Beschlüsse der letztemder Zustimmung des Begierungsrates unterliegen oder überdieselben der Bekurs zulässig ist.

Gegen kirchliche Erlasse und Verordnungen, sowie gegenHandlungen einzelner Geistlichen, welche die öffentliche Ord-nung oder die Eechte der Bürger oder den Frieden unter denKonfessionen beeinträchtigen, können die Staatsbehörden ein-schreiten und die geeigneten Maßnahmen zur Abhilfe treffen.

§ 57. Der Staat gewährleistet beiden Konfessionen dieUnverletzlichkeit der für fromme Zwecke gewidmeten Güterund Stiftungen, und es kann deren Zweckbestimmung ohne dieGenehmigung des Begierungsrates nicht abgeändert werden.

§ 58. Die Obsorge für den kirchlichen Gemeindehaushalt,insbesondere die Fondsverwaltung und die Herbeischaffungder für die Besoldung der Geistlichen, für die Bedürfnissedes Gottesdienstes und für kirchliche Bauzwecke erforderlichen