Buch 
Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
Entstehung
Seite
85
JPEG-Download
 

85

Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivil-rechtliche Streitigkeiten:

1) zwischen dem Bunde und den Kantonen;

2) zwischen Korporationen oder Privaten gegen denBund, wenn der Streitgegenstand einen Wert vonwenigstens 3000 Pr. hat;

3) zwischen Kantonen;

4) zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten,wenn der Streitgegenstand einen Wert von wenigstens3000 Fr. hat und eine Partei es verlangt.

Ferner urteilt das Bundesgericht über Anstände be-treffend Heimatlosigkeit und über Bürgerrechtsstreitig-keiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; überStreitigkeiten zwischen Bund und Eisenbahnunterneh-mungen, zwischen Eisenbahnunternehmungen und Pri-vaten wegen Entschädigungsforderungen; über Streitig-keiten betreffend Erfindungspatente usw.

Das Bundesgericht ist verpflichtet, die erst- und letzt-instanzliche Beurteilung von Rechtsfällen zu übernehmen,wenn beide Parteien es verlangen und der Streitwertmindestens 3000 Fr. beträgt.

Als Berufungsinstanz gegenüber Entscheiden kan-tonaler Gerichtsbehörden kann das Bundesgericht amten,wenn eine Verletzung des Bundesrechts stattfand.

In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche istdie Berufung nur dann zulässig, wenn ein Streitwert vonwenigstens 2000 Fr. vorliegt.

Mit Zuziehung eidgenössischer Geschworner urteiltdas Bundesgericht endlich über Hochverrat, Aufruhr,Gewalttat gegen Bundesbehörden, über Vergehen gegendas Völkerrecht, über politische Verbrechen, welche Ur-sache oder Folge solcher Unruhen sind, durch die einebewaffnete eidgenössische Intervention 1 veranlaßt wird usw.

1 Intervenieren = dazwischentreten, sich einmischen.