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Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
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sundheit erleiden, Baben für sich oder ihre Familien imFalle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung desBundes. Der Wehrmann erhält seine erste Ausrüstung,Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich.

Die Verfügung über das Bundesheer steht der Eid-genossenschaft zu. Der gesamte Militärunterricht unddie Bewaffnung ist Sache des Bundes.

Der Bund allein hat das Recht, Krieg zu erklärenund Frieden zu schließen, Bündnisse und Handelsverträgemit dem Auslande einzugehen.

Militärkapitulationen 1 sind untersagt.

Die Verwaltung der Zölle, das Post- und Telegraphen-wesen, die Münzprägung, die Festsetzung von Maß undGewicht, die Gesetzgebung über den Bau und Betriebder Eisenbahnen sind Sache des Bundes.

Auf Kosten der Eidgenossenschaft können öffentlicheWerke errichtet oder unterstützt werden.

Der Bund hat die Oberaufsicht über die Wasserbau-und Forstpolizei.

Er ist befugt, Bestimmungen aufzustellen über dieVerwendung von Kindern in den Fabriken und über dieDauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben.Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schutze derArbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit ge-fährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.

Verfassungsänderungen treten nur dann in Kraft,wenn sich die Mehrheit der Stimmenden und die Mehr-heit der Stände für Annahme aussprechen.

50000 stimmberechtigte Schweizerbürger können denErlaß, die Aufhebung oder die Abänderung bestimmterVerfassungsartikel verlangen (Verfassungs-Initiative).

Wenn 30000 stimmberechtigte Schweizerbürger oderacht Kantone es verlangen, so müssen Gesetze, welche

1 Militärdienst in fremden Heeren.