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Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
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Art. 112. Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung vonGeschworenen, welche über die Tatfrage absprechen, inStraffällen:

1) über Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft , Aufruhrund Gewalttat gegen die Bundesbehörden;

2) über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;

3) über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursacheoder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche einebewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt wird, und

4) in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihrernannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilungüberwiesen werden.*

Verfassungsrevision.

Art. 118. Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oderteilweise revidiert werden.

Art. 120. Wenn eine Abteilung der Bundesversammlungdie Totalrevision beschließt und die andere nicht zustimmt,oder wenn 50 000 stimmberechtigte Schweizerbürger die Total-revision der Bundesverfassung verlangen, so muß im einenwie im andern Falle die Frage, ob eine solche stattfindensoll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmungvorgelegt werden.

Initiative und fakultatives Referendum.

Art. 121. Die Partialrevision kann sowohl auf dem Wegeder Volksanregung (Initiative) als der Bundesgesetzgebungvorgenommen werden.

Die Volksanregung umfaßt das von 50 000 stimmberechtigtenSchweizerbürgern gestellte Begehren auf Erlaß, Aufhebungoder Abänderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung.

Art. 89. Bundesgesetze, sowie allgemein verbindlicheBundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen demVolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wennes von 30 000 stimmberechtigtigten Schweizerbürgern odervon acht Kantonen verlangt wird.