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Der Mietvertrag nach Schweizer Recht : Darstellung in Fragen und Antworten / von Dr. jur. Wilhelm Vollenweider
(Bezirksgerichtsschreiber in Affoltern am Albis)
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Verkaufes derselben noch weitgehenderschützen, und wie?

Dies ist in der Tat möglich. Es kann näm-DRseolich zwischen Mieter und Vermieter verabredetwerden, daß das Mißverhältnis im Grund-buch vorgemerkt werden solle.

42. Welches sind die Folgen einer sol-chen Vormerknahme im Grundbuch?

Die Vormerknahme von der Miete im Grund- >r>buch bewirkt, daß jeder neue Eigentümer dem ^2Mieter die Benützung des Mietobjektes nachMaßgabe des Mietvertrages trotz dem Grund-satzKauf bricht Miete" gestatten muß.

43. Ist der Mieter berechtigt, dieses Be-gehren um Eintragung ins Grundbuch ein-seitig zu stellen?

Nein, es ist hiezu die Zustimmung auchdes Vermieters erforderlich, und falls der Ver-mieter nicht zugleich Eigentümer des Mietob-jektes ist, auch noch die Zustimmung des letz-teren.

44. Genügt hiezu eine mündliche Ver-einbarung der Beteiligten?

Nein, die Vereinbarung ist schriftlich abzu- Z«Bfassen, da für die Eintragung ins Grundbuchein schriftlicher Ausweis erforderlich ist.