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Verkaufes derselben noch weitgehenderschützen, und wie?
Dies ist in der Tat möglich. Es kann näm-DRseolich zwischen Mieter und Vermieter verabredetwerden, daß das Mißverhältnis im Grund-buch vorgemerkt werden solle.
42. Welches sind die Folgen einer sol-chen Vormerknahme im Grundbuch?
Die Vormerknahme von der Miete im Grund- >r>buch bewirkt, daß jeder neue Eigentümer dem ^2Mieter die Benützung des Mietobjektes nachMaßgabe des Mietvertrages trotz dem Grund-satz „Kauf bricht Miete" gestatten muß.
43. Ist der Mieter berechtigt, dieses Be-gehren um Eintragung ins Grundbuch ein-seitig zu stellen?
Nein, es ist hiezu die Zustimmung auchdes Vermieters erforderlich, und falls der Ver-mieter nicht zugleich Eigentümer des Mietob-jektes ist, auch noch die Zustimmung des letz-teren.
44. Genügt hiezu eine mündliche Ver-einbarung der Beteiligten?
Nein, die Vereinbarung ist schriftlich abzu- Z«Bfassen, da für die Eintragung ins Grundbuchein schriftlicher Ausweis erforderlich ist.