VHI. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
vorn n. Ilpril irsy.
Art. 282.
Bei der Betreibung für Miet- undPachtzinsforderungen ist auf Verlangen des Gläu-bigers in den Zahlungsbefehl die in den Ar-tikeln 265 und 293 des Obligationenrechtes er-wähnte Androhung aufzunehmen und derselbenbeizufügen, daß nach Ablauf der gesetzlichenFrist der Gläubiger von der zuständigen Be-hörde die sofortige Ausweisung des Mietersoder Pächters verlangen könne.
In denjenigen Fällen, in welchen der Ar-tikel 265 des Obligationenrechtes dem Vermieterfür die Auflösung des Mietvertrages die An-sehung einer Frist von sechs Tagen gestattet,ist die Frist zur Anbringung des Rechtsvor-schlages auf drei Tage herabzusetzen.
Art. 283.
Vermieter und Verpachte! können, auchwenn die Betreibung nicht angehoben ist, zureinstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes