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Der Mietvertrag nach Schweizer Recht : Darstellung in Fragen und Antworten / von Dr. jur. Wilhelm Vollenweider
(Bezirksgerichtsschreiber in Affoltern am Albis)
Entstehung
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V!l. Der Mietvertrag.

Achter Titel

Ser vbligalisnenteebte§ vom ro. MLrr lyn.

Art. 253.

Durch den Mietvertrag verpflichtetsich der Vermieter, dem Mieter den Gebraucheiner Sache zu überlassen, und der Mieter, demVermieter hiefür einen Mietzins zu leisten.

Art. 254.

Der Vermieter ist verpflichtet, dieSache in einem zu dem vertragsmäßigen Ge-brauche geeigneten Zustande zu übergeben undwährend der Mietzeit in demselben zu erhalten.

Wird die Sache in einem Zustande übergeben,der den vertragsmäßigen Gebrauch ausschließtoder in erheblicher Weise schmälert, so ist derMieter berechtigt, von dem Vertrage zurückzu-treten oder eine verhältnismäßige Herabsetzungdes Mietzinses zu verlangen.

Handelt es sich um Mängel, die für dieGesundheit des Mieters oder seiner Hausgenos-sen oder Arbeiter eine erhebliche Gefahr in sichschließen, so kann er auch dann zurücktreten, wenner diese Gefahr beim Abschluß des Vertragesgekannt oder auf das Rücktrittsrecht verzichtethat.