Buch 
Festgabe auf die Eröffnung des Schweizerischen Landesmuseums in Zürich am 25. Juni 1898 / H. Angst, H. Pestalozzi, J. Heierli, R. Ulrich, J. Zemp, J.R. Rahn, H. Zeller-Werdmüller
Entstehung
Seite
22
JPEG-Download
 

22

H. Angst Gründungs-Geschichte.

der Rat die weitere Diskussion auf Montag. Sie wurde am io., 11. und 12. Dezember fort-gesetzt und hielt sich im allgemeinen auf einem ungewöhnlich hohen Niveau; die Redender beiden Berichterstatter der Mehrheit und der Herren Schenk, Wirz und Göttisheimhätten jedem Parlamente zur Ehre gereicht. In der Hauptabstimmung, welche unterNamensaufruf stattfand, wurde mit 27 gegen 16 Stimmen Eintreten beschlossen undnach stattgehabter artikelweiser Beratung der von Muheim redigirte Gesetzesentwurfunverändert angenommen.

Die Beratung im Nationalrate begann in der ordentlichen Sommersession amg. Jun,i 1890. Sie war im Gegensatz zu der viertägigen Debatte im Ständerate, wo dieeigentliche Schlacht ausgefochten wurde, eine parlamentarische Promenade. In diesemRate hatte sich die Stimmung seit 1880 gewaltig zu Gunsten des Landesmuseumsverändert. Im Namen der Kommissionsmehrheit (HH. Riniker, Brosi, Grieshaber, Heitz,Suter) beantragte der Präsident Riniker, auf die Vorlage einzutreten. Ein Minderheits-antrag gegen das Eintreten wie im Ständerat lag hier nicht vor; dagegen wurde inder artikelweisen Beratung von den Herren Ruffy, Favon und Benziger zu Art. 10,Sitz der zukünftigen Anstalt, die folgende Abänderung, die auf eine Beschlussver-schiebung hinauslief, vorgeschlagen: «Der Sitz des Landesmuseums wird auf Berichtund Antrag des Bundesrates bestimmt, gleichzeitig mit dem Sitze derjenigen höhernöffentlichen Unterrichtsanstalten (Rechtsschule, Anstalt für Gesundheitspflege, Tier-arzneischule u. s. w.), deren Schöpfung durch Art. 27 der Bundesverfassung vorge-sehen ist.» Herr Bundesrat Schenk erklärte, dass der Bundesrat die dringliche, spruch-reife Frage der Errichtung eines Landesmuseums, welcher ja die Antragsteller selbstgrundsätzlich keineswegs feindlich gegenüber ständen, nicht mit derjenigen der Nütz-lichkeit oder Notwendigkeit einer Anzahl anderer Bundesanstalten verquicken lassenkönne; er sei aber bereit, diese Forderungen als Postulat zu berücksichtigen. Daraufgab Herr Ruffy die Erklärung ab, dass die Minderheit auf ihren Antrag verzichte. Nacheinem nochmaligen Intermezzo in der nämlichen Angelegenheit und nachdem der Rat,entgegen dem Anträge der Kommissionsmehrheit, die Referendumsklausel ebenfalls auf-genommen hatte, genehmigte er in der Hauptabstimmung die Vorlage mit 77 gegen26 Stimmen. Die Abänderungen, welche der Nationalrat an der ständerätlichen Fassungvorgenommen hatte, waren redaktioneller und nebensächlicher Art, so dass am 27. Junider Präsident des Nationalrates demjenigen des Ständerates melden konnte, es herrschenun Uebereinstimmung zwischen den beiden Räten. Folgendes ist der Wortlaut desGesetzes:

Art. 1. Es soll ein schweizerisches Landesmuseum gegründet werden.

Art. 2. Dasselbe ist bestimmt, bedeutsame vaterländische Altertümer geschichtlicherund kunstgewerblicher Natur aufzunehmen und planmässig geordnet aufzubewahren.

Art. 3. Dem Landesmuseum werden die der Eidgenossenschaft bereits zugehörendenhistorisch-antiquarischen Sammlungen und einzelnen Gegenstände zugewiesen.

Es wird geäuffnet:

a) aus den jeweiligen Bundeskrediten für Erhaltung vaterländischer Altertümer;

b) aus der Merianstiftung und allfälligen weiteren Vergabungen;