H. Angst — (fründungs-Geschidite.
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c) durch geschenkte und unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes anvertraute schweizerischeAltertümer.
Art. 4. Die durch Bundesbeschluss vom 30. Juni 1886 zugesicherte Unterstützungdes Bundes darf durch das Landesmuseum nicht geschmälert werden.
Letzteres tritt gegenüber den öffentlichen Altertumssammlungen in den Kantonen nichtals Konkurrent auf, wenn es sich um Gegenstände handelt, welche vorwiegend kantonaleBedeutung haben oder nicht zur Ergänzung der eidgenössischen Sammlungen notwendig sind.
Die Verwaltung des Landesmuseums wird zur Förderung der gemeinschaftlichen Zieleeinen Verband der öffentlichen Altertumssammlungen ins Leben rufen.
Sie unterstützt dieselben durch Ratschläge und Vermittlung von Ankäufen, sowie durchAustausch und kauf-, leih- oder schenkweise Überlassung von Altertümern in Original oderKopie.
Art. 5. Der Kanton, beziehungsweise die Stadt, in welche das schweizerische Landes-museum verlegt wird, stellt demselben unentgeltlich zur Verfügung:
ein zweckmässig gelegenes, für die Aufnahme der Sammlungen eingerichtetes, würdigesGebäude mit einem benutzbaren Bodenflächenraum von mindestens dreitausendQuadratmetern,
und in Verbindung mit dem Gebäude ein freies Areal, welches den nötigen Raum fürspätere Vergrüsserung oder Vermehrung der Gebäulichkeiten und zur Aufstellungvon Bautypen und Monumenten bietet und mindestens zweitausend QuadratmeterFlächeninhalt haben soll.
Der Sitz des Landesmuseums trägt überhaupt die Bau-, Einrichtungs- und Unter-haltskosten des Hauptgebäudes und späterer Annexe. Für die betreffenden Pläne wirddie Genehmigung des Bundesrates Vorbehalten.
Art. 6. Die am Sitze des Landesmuseums befindlichen, der Stadt oder einer öffent-lichen Korporation oder dem Kanton angehörenden historisch-antiquarischen Sammlungen(Art. 2) sollen mit den Sammlungen des Bundes vereinigt in den Räumen des Landes-museums aufgestellt und einheitlich geordnet werden.
Art. 7. Die in Art. 6 verzeigten Sammlungen verbleiben ihren bisherigen Eigentümern,dürfen aber so lange, als das schweizerische Landesmuseum besteht, diesem nicht entzogenwerden.
Allen übrigen Ausstellern bleibt ihr Eigentums- und freies Verfügungsrecht gewahrt.
Sämtliche Gegenstände werden vor ihrer Vereinigung inventarisirt und mit Eigentums-zeichen versehen.
Art. 8. Die Verwaltung des Landesmuseums besorgt, unter Oberaufsicht des Bundes-rates, eine Kommission von sieben Mitgliedern, von welchen fünf durch den Bundesrat undzwei durch die betreffende kantonale oder städtische Vollziehungbehörde gewählt werden.
Unter dieser Kommission steht der Konservator des Museums, welcher auf derenVorschlag vom Bundesrate gewählt wird.
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und des Konservators werdendurch eine bundesrätliche Verordnung festgestellt.
Art. 9. Die Kosten der Verwaltung, Bedienung und Beheizung des Museums, sowieder Versicherung der aufgenommenen Gegenstände werden von der Bundeskasse getragen.
Art. IO. Der Sitz des Landesmuseums wird auf einen Bericht des Bundesrates hinvon der Bundesversammlung bestimmt.