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II. Das Kostüm des 16 . Jahrhunderts.
unser Ordnung nach, gemäss halten, 3. Item, Schreiber in Kanzleiensollen kein Seiden Gewand, Gold oder Silber, ausserhalb gülden Bingtragen. 5. Ein Secretarius, Castener, Vogt, Schöffer, Pfleg«*und dergleichen Amtleut, so nicht vom Adel, mögen ein Schamlot, undihre Kleidung, wie Bürger in Städten von Geschlechten, antragen undmachen lassen.
Art. XI (XX). Von gemeinen und unehrlichen Weibern-Nachdem auch aus dem viel Aergerniss im h. Reich entstanden, dass diegemeine und andere unehrliche Weiber, Seiden, Gold, Silber und anderezierliche Kleider-antragen, davon manch fromm Weib und Töchter ver-leitet wird, auch dadurch unter Erbaren und Unerbaren kein Unterschiedzu erkennen: Gebieten wir ernstlich,. und wollen, dass die unehrlich®Wei.ber, kein hochzierlich Kleider oder Geschmück, auch nichts ver-brämtes oder gülden Schleier, sondern ein jede derselben sich nach desLands Gebrauch tragen soll, darauf die Oberkeit sondere Acht haben,und das nicht gedulden soll (vergl. S. 263).
Art. XII (XXI). Von Nachrichtern.
jede
Es soll auch eine J 1Oberkeit ein fleissig Einsehens timen, dass; sich die Züchtiger, 1richter und Feldmeister oder Abdecker, mit ihrer Kleidung tragen, ( ‘
dass
sie vor anderen erkannt werden mögen.
Art. XIII (XXII). Von der Juden Kleidung. Desgleichen ^dje jüden einen gelben Ring an dem Rock oder Kappen allenunverborgen zu ihrer Erkenntniss, öffentlich tragen (vergl. S. 263)-
Der Ernst, mit welchem nunmehr von Oben herab die Emm ^dieser Verordnung oder doch die Aufstellung von ihr entsprcch®”^Verfügungen betrieben wurde, blieb allerdings nicht ganz ohne W ,r '
Die Obrigkeiten fühlten sich dadurch wenigstens gedrungen, ihren £ ^Willen zu zeigen. Wo man dem Reichsgesetz von 1530 n0C ^ ia ” jonachgekommen war, beeilte man sich dies gutzumachen, und wo ‘ gSFolge dessen bereits ähnliche Maassnahmen getroffen hatte, üe Ss r .sich angelegen sein, diese eben im Sinne des erneuerten Gesetze»weitern und zu verschärfen. So unter anderem auch in Gotha ,Kurfürst Johann Friedrich schon um 1545 eine neue Kleidergab, von welcher indessen „die Grafen, die Herren, der übrige A ’ 0Doctoren und die Räthe, bis auf weitere Verordnungen ausgenon^^blieben.“ Auch in den scandinavischen Ländern, namentlich m j nden, und in.der Schweiz begann man diese Angelegenheit sc 1 g uS taVBetracht zu ziehen. In Schweden begnügte sich noch um 1^46 ^ j 0
Erikson lediglich mit der Mahnung: „Alle Ueppigkeit, beson ^Kleidungen sollen alle Stände vermeiden.“ Aber schon um 156® enen hier unterschiedliche „Verordnungen^ darunter nun auch se ^zelne „für der Geistlichkeit Amt, Sitten und Kleidertracht“ £ a