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Verzeichniss der Handschriften der Stiftsbibliothek von St.Gallen / herausgegeben auf Veranstaltung und mit Unterstützung des Kath. Administrationsrathes des Kantons St. Gallen
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CODEX 730.

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Ausgabe von Georgisch für das Pertzsche Archiv V p. 229; Uberletztere berichtete Gonzenbach in Reyschers Zeitschr. f. deutschesRecht XVII Heft 2 (1857) p. 279 82.

Diese älteste aller Hss. der longobardischen Gesetze enthält nurdas Edikt des Rothari v. J. 643 ohne die der Nachfolger Grimoaldund Liutprand, welche in der Zweitältesten von Vercelli, jetztTurin, saec. VIII schon liinzugekomnien sind: der st. gall. Codexkann daher nach Pertz bereits im 7 ten Jli. geschrieben sein, wasauch der Schriftcharakter zulässt. (Siehe das schöne Facsimilevon Tit. 70 79 in Monum. Germ. Leges IV tab. 1.) Die Hs.stammt ohne Zweifel aus Italien her, wie manche andere derst. gallischen Bibliothek, und ist, da sie im Katalog des IX. Jh.fehlt, erst in späterer Zeit dahin gekommen. Der Schreiber lehntsich zwar, wie Bluhme bemerkt, sorgfältig an die deutscheSchreibart an, setzthaklius für aldius und vertauscht a und e,e und i, gibt sich aber zugleich durch die Verwechslung von ound u als Lombarden zu erkennen. Abkürzungen fehlen fastganz, sogar die Zahlen im Text sind in Buchstaben ausgedrückt;nur die Titelnummem am Rande in römischer Ziffer. Je die ersteZeile der Titel ist roth, die Anfangsbuchstaben bunt und ausFischen komponirt, Rubriken nur am obern Rand, aber inehren-tlieils erloschen.

Erste Ausgabe des Edikts, jedoch nicht in genuiner Gestalt undmit den spätem Gesetzen, in Herolds Originum libri Basel 1557,dann bei Sigonius, Murato ri, Georgisch, Canciani; nach der syste-matischen Ordnung der jüngern Hss. von N. Boherius Lugd. 1512.8°; später 1613 von Goldast und Lindenbrog; aus den ältestenHss. endlich und zwar aus der von Vercelli in: Monum. hist. patr.Turin Tom. IX (1855) Col. 180 ed. C. Baudi a Vesme; und ausder st. Galler in Monum. Germ. Leges IV (1868) p. 1 90 ed.F. Bluhme. Der Turiner Abdruck ist auch schon vorher 1841 bis1846 in wenigen Separatexemplaren zur Vergleichung der Hss.publicirt; ebenso eine SchriftDell edizione delle legge Longo-bard. Torino 1847; wiederabgedruckt wurde Baudis Ausgabe,aber in sehr unvollkommener Art, in: Edicta Reg. Longob. Ed.sec. ed. J. F. Neigebaur Monachii 1856. 8°. Bluhme hat seineeigene Edition noch verbessert in: Edictus ceteraeque Longobar-dorum leges. Hannover 1869. 8°; siehe auch Dessen Gratulations-schrift für Bethmann-Hollweg: Gens Longobardorum Bonn 1868.Die deutschen oder germanisirten Wörter des Edikts gibt Hattemer