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CODEX 731.
Denkm. I, p. 374-—376 mit Verweisung auf die Kapitelzahlen beiGeorgisch.
Beschreibung der st. galler Hs. (neu verglichen von Bluhme1862) und der Zürcher Fragmente (verglichen 1837 von Pertz,später von Th. Mommsen kopirt) in Leges IV, p. XII — XV; früherin Pertz Archiv IV, 369; V, 226, 229, 239; VII, 172. Ueber dieMisshandlung des St. Gail. Codex durch die Reagentien des frühemBihliothekar’s A. Henne siehe das scharfe und gerechte UrtlieilBluhme’s in Leges IV, p. XIH. Henne hat nicht etwa die wenigenvon ihm gefundenen Fragmenta residua entstellt, sondern dieArx’schen Bruchstücke selbst, und zwar zur grossem Hälfte vonS. 33 — 72; namentlich die Seite 47 ist fast gänzlich vernichtet.Copien seiner Entdeckungen, die er sorgfältig verbarg, bot dieserBibliothekar sodann zum Verkaufe aus.
Dass die ursprüngliche Zerstücklung der Handschrift gegendas J. 1461 fällt, ist beinahe unzweifelhaft (vgl. die Anmm. zu Cod.1399 und 1394). Alle oben aufgezählten Codices, aus denen dieBlätter abgelöst sind, haben nämlich ein- und denselben (nichtden ersten) Einband, Holz mit Weiss- oder Gelbleder bedecktund einen Pergamentstreifen darauf, wo der Inhalt mit den gleichenWorten, ja von der gleichen Hand wie im Katalog von 1461bemerkt ist. Letzteres trifft wenigstens hei Cod. 52, 111, 427 und579 zu, wie übrigens noch bei vielen andern NN. Damals nachden Bücherverlusten beim Konstanzer- und Baslerkoncil, kamenHersfelder Visitatoren hieher, die u. A. strengere Inventarisirungund Verzeichnung der Manuscripte befählen. Bei diesem Anlasserhielten die Bücher eine Signatur und wo es nöthig war, ver-muthlich auch neuen Einband. Dass dies auf Kosten der ältestenHandschriften geschah, passte freilich schlecht zu den Visitations-zwecken.
731 . Pgm. 8° maj. (21 ’/ 2 und 13 C.) vom J. 794; 342 Seiten zu 21 Zeilen vonEiner Hand, des Wandalgarius (S. 234 und 342), mit Columnentitel der Bücherauf jeder Seite und dreifacher Signatur. Drei Blätter, nach p. 146, 230 und316 sind ausgeschnitten, ersteres ohne Lücke.
l)S.l —230 (Signatur: A—0): Lex Romana Visigotho-rum. S. 1 — 18 Register mit der Ueberschrift: ‘Incipiunt tituli legumex corpore Theodosiani Liber primus.’ S. 19: ‘De constitutionibusprincipum et edictis. Quicunque legis iste sine diae et console fueruntprolate.’ Ende des Gesetzes S. 230 unten: ‘similiter etiam ex lana