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Abriss der allgemeinen Geschichte / von Hugo Rachel
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Die neue Reichsverfassung.

Frauen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, und an öffentlichen Ruhe-tagen vorzunehmen. Dies ist für Reich, Länder und Gemeinden verbindlich, nurkönnen die Länder die Wahlberechtigung von mindestens einjährigem Aufenthaltin der Gemeinde abhängig machen. Die Rechte der gewählten Volksvertretungensind überall bedeutend erweitert und verstärkt: im Reichstag und den Land-tagen gegenüber den Regierungen, in den Gemeinden gegenüber den Magistraten,auch in den Provinzial- und Kreisverwaltungen erweiterte Zuständigkeit vonSelbstverwaltungsorganen gegenüber Behörden.

Die Trennung von Staat und Kirche ist in der Verfassung angebahnt; in derOrdnung des Schulwesens organischer Aufbau angestrebt, der jedem die Ausbildungseiner Fähigkeiten ermöglicht. Erziehung des Nachwuchses ist Pflicht und Recht.

In der Ordnung des Wirtschaftslebens sucht die Verfassung die grund-sätzlich festgehaltene Grundlage der wirtschaftlichen Freiheit und des Privat-eigentums mit dem neuen Gedanken des Wirtschastens im Dienst der Allgemeinheit,des Volksganzen in Einklang zu bringen. Sie sichert das Eigentum, bringtaber stärkere Zusammenfassung der wirtschaftlichen Leitung (Reichswirtschaftsrat,Reichswirtschaftsgericht) und sieht die Vergesellschaftung wirtschaftlicher Unter-nehmungen und die Einführung einer Planwirtschaft als Möglichkeit vor. Die Ge-meinwirtschaft (Sozialisierung) von Kohle, Kali und Elektrizität ist eingeleitet.

Weitere sozialwirtschaftliche Neuerungen durch die Revolution sind: ge-setzliche Einführung des achtstündigen Arbeitstages, des Rechts auf Arbeit, daheröffentliche Arbeitsnachweise und Unterstützung Erwerbsloser, sowie produktiveErwerbslosenfürsorge, das obligatorische Schlichtungswesen für Arbeitsstreitig-keiten, weiterer Ausbau der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Mutterschutz,Wochenhilfe), Kriegerfürsorge, Förderung des Siedlungs- und Wohnungswesens,Aufhebung der Fideikommisse, Anbahnung eines einheitlichen Arbeitsrechts. EineArbeilsdienstpflicht ist nicht hier, wohl aber z. B. in Bulgarien 1920 eingeführt.

Das Deutsche Reich ist in seiner neuen, demokratisch-republikanischen Ge-stalt durch das Verfassungswerk und die anschließende, höchst umfangreicheGesetzgebung noch keineswegs fest gegründet. Der Übergang geschah jäh untertragischen Umständen und wider den Willen großer Volksteile, die der Neu-ordnung grollend gegenüberstehen. Demokratie ist nicht wie in den Vereinigte»Staaten die selbstverständliche Grundlage, durchdringt nicht wie dort die Denk-weise, die Erziehung und das ganze Leben. Zumal der ganze riesige Ver-waltungsapparat des alten Staates ist wenig verändert übernommen, und derÜbergang vom Obrigkeits- zum Volksstaat praktisch kaum durchgeführt. Nurdie Fassade ist demokratisch-republikanisch, dahinter stehen die alten unaus-geglichenen Gegensätze noch verschärft. Die Regierung ist daher schwach undvon Krisen bedroht. Dieser Zustand ist um so verhängnisvoller, als Deutschlandaus furchtbarer Schwächung und unter den drückenden Bedingungen des Frtedens-vertrages sich erst wieder eine Stellung in der Welt erobern soll, die der Größeund Bedeutung des Volkes einigermaßen entspricht.