78
4. DieVolkstribunen. — Diese Behörde hieß dieV olkstribunen, welche die Plebejer frei aus ihrerMitte wählen durften. Das Haus der Volkstribunen mußteTag und Nacht jedem Bedrängten und Verfolgten offenstehen. Um ihr Schützeramt wirksam durclizufüliren, er-hielten sie große Rechte, namentlich dasjenige, gegen jedenBefehl der Konsuln oder andere Beamten durch das WortVeto, d. i. ich verbiete, Einsprache zu erheben; danndurfte der Befehl nicht vollzogen werden. Sie konntendurch ihr Einschreiten sogar Beschlüsse des Senates un-wirksam machen und Zuwiderhandelnde zur Strafe ziehen.Sie selbst aber wurden für unverletzlich erklärt. Wer sichan ihnen vergriff oder sie an der Ausübung ihres Amteshinderte, der verfiel dem Finch der Götter und sollte un-gestraft von jedermann getötet werden dürfen.
5. Rom ein Volksstaat (300 v. Chr.). — Unterder Führung ihrer Volkstribunen erlangten nun die Ple-bejer allmählich immer weitere Rechte. Sie setzten es durch,daß durch geschriebene Gesetze der Willkür der patri-zischen Richter Schranken gesetzt, daß das Verbot vonEhen zwischen Patriziern und Plebejern aufgehoben wurde,daß sie Anteil am Staatsland und Zutritt zu den Ämternerhielten. Aber bei dem zähen Charakter der Römer gingdas nur langsam, Schritt für Schritt. Jedes Zugeständnismußte den Patriziern in hartnäckigen Kämpfen abge-rungen werden. Es dauerte, von der Gründung der Repu-blik an gerechnet, fast hundertfünfzig Jahre, bis die Ple-
367 v. Chr. bejer endlich zum höchsten Amte, zum Konsulate, zuge-
300 v. Chr. lassen wurden, und weitere siebzig Jahre, bis ihnen diePriesterstellen geöffnet wurden. Damit war endlich dieletzte Scheidewand, welche den Adel und das Volk solange voneinander getrennt hatte, gefallen. Jeder Römerwar jetzt vor dem Gesetze gleich. Ihr Staat war aus einerAdelsrepublik eine Demokratie geworden, in welcherdie höchste Gewalt beim versammelten Volke lag. Dochübte dieses seine Gewalt in der Regel nur dadurch aus,daß es die hohen Beamten der Republik wählte und zu