Zur Geschichte der Babylomer und Assyrer.
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23. Wenn der Räuber nicht ergriffen wird, so soll der Beraubtealles, was ihm geraubt ist, vor Gott beanspruchen; dann soll die Ortschaftund der Vorsteher, auf deren Grund und Gebiet der Raub geschehen ist,das geraubte Gut ihm erstatten.
24. Wenn Personen (geraubt werden), so sollen die Ortschaft undder Vorsteher 1 Mine Silber den Angehörigen zahlen.
25. Wenn im Hause jemandes Feuer ausbucht und jemand, der zulöschen kommt, auf das Eigentum des Hausherrn sein Auge wirft, dasEigentum des Hausherrn nimmt, so soll er in dasselbe Feuer geworfenwerden.
26. Wenn ein Krieger oder ein Leichtbewaffneter, welcher auf denWeg des Königs*) zu ziehen aufgeboten ist, nicht geht, und einen Mietlingmietet, sein Ersatz mitzieht, so soll der Krieger oder Leichtbewaffnete ge-tötet werden, derjenige, der ihn zur Anzeige gebracht (?) hat, sein Hausin Besitz nehmen.
27. Wenn ein Krieger oder Leichtbewaffneter im Unglück des Königs(Niederlage) gefangen worden ist; wenn nachher sein Feld und Garteneinem andern gegeben worden ist und dieser es übernimmt; wenn(jener) zurückkehrt und seine Ortschaft erreicht: so soll man ihm seinFeld und Garten zurückgeben, er soll es übernehmen.
28. Wenn ein Krieger oder Leichtbewaffneter im Unglück desKönigs gefangen worden ist, wenn dann sein Sohn die Übernahme an-zutreten vermag, so soll man ihm Feld und Garten geben, er soll dasLehn seines Vaters übernehmen.
43. Wenn jemand das Feld nicht bestellt, es hat liegen lassen, soller Getreide, wie es beim Nachbar ist, dem Besitzer des Feldes gebenund das Feld, das er hat brach (?) liegen lassen, hacken, säen und demBesitzer zurückgeben.
44. Wenn jemand ein wüst liegendes Feld zur Urbarmachunginnerhalb dreier Jahre übernimmt, aber faul ist, das Feld nicht urbarmacht: soll er im vierten Jahre das brache (?) Feld hacken, eggen undbestellen und dem Besitzer zurückgeben, und für je 10 Gan^) 10 Gur^)Getreide zumessen.
45. Wenn jemand sein Feld für (feste) Ertragsabgabe (Zins) zurBestellung gibt und die Ertragsabgabe seines Feldes erhält, dann aberein Unwetter eintritt und die Ernte vernichtet: so trifft der Schaden denBesteller.
53. Wenn jemand seinen Damm im Stande zu halten zu faul ist undihn nicht im Stande hält; wenn dann in seinem Damme ein Riß entstehtund er die Feldflur mit Wasser überschwemmt: so soll derjenige, in dessen
*) In den Krieg.
2) Flächen- und Hohlniaß.