Band 
III. Teil.
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Zur Geschichte der Babhlonier und Assyrer.

5. Wenn ein Richter einen Prozeß leitet und eine Entscheidungfällt und das Urteil schriftlich ausfertigt: wenn er später seine Entscheidungungültig machte und man ihm nachweist, daß er die Entscheidung, die ergefällt, ungültig gemacht hat, dann soll er die Anfechtungsstrafe?), welchein jenem Prozesse festgesetzt war, 12 fach geben, und öffentlich soll manihn von seinem Richterstuhle stoßen, nicht soll er zurückkehren, um miteinem Richter wieder in einem Prozesse zu sitzen.

6. Wenn jemand Besitz von Gott (Tempel) oder Hof (König) stiehlt,so soll er getötet werden; auch wer das Gestohlene von ihm angenommenhat, soll getötet werden.

7. Wenn jemand Silber oder Gold oder einen Sklaven oder eineSklavin oder ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel oder sonst etwasvon dem Sohne jemands oder von dem Sklaven jemands ohne Zeugenund Vertrag kauft oder zur Aufbewahrung annimmt, der gilt als Diebund wird getötet.

14. Wenn jemand den unerwachsenen Sohn eines andern stiehlt,so wird er getötet.

15. Wenn jemand einen Sklaven des Hofes oder eine Sklavin desHofes oder einen Sklaven eines Freigelassenen oder eine Sklavin einesFreigelassenen durch das Stadttor hinausbringt, der soll getötet werden.

16. Wenn jemand einen Sklaven oder eine Sklavin, davongelaufene,des Hofes oder eines Freigelassenen, in seinem Hause aufnimmt, auf dieöffentliche Ausrufung des Vogtes nicht herausbringt, so soll der Haus-herr getötet werden.

17. Wenn jemand einen Sklaven oder eine Sklavin, davongelaufene,im freien Felde ergreift, ihn zu seinem Herrn bringt, so soll der Herr desSklaven ihm 2 Sekel Silber geben.

18. Wenn jener Sklave seinen Herrn nicht nennt, soll er ihn zumPalaste (Regierung) bringen; wie es sich mit ihm verhält, soll geprüftwerden, und man soll ihn seinem Herrn zurückbringen.

19. Wenn er jenen Sklaven in seinem Hause zurückhält und mandarauf den Sklaven bei ihm ertappt, so soll jener getötet werden.

20. Wenn der Sklave dem, der ihn erwischt hat, entflieht, so solljener dem Herrn des Sklaven bei Gott schwören, dann ist er (jeder Schuld)ledig.

21. Wenn jemand in ein Haus ein Loch bricht (einbricht), so soll manihn vor jenem Loche töten und einscharren.

22. Wenn jemand Raub begeht und ergriffen wird, so wird ergetötet.

*> Es bleibt zweifelhaft, in welcher Weise: durch ein neues Urteil oder indem erdas Gegenteil seines eigenen Urteils ausführen läßt.

2) Die Strafe, welche festgesetzt wird für den Fall einer (unberechtigten) An-fechtung einer gerichtlich entschiedenen Sache.