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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
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Das siebende ii'npiai ,

dens-GÜterN Jurisdictionem Civilem unDCriminalem, auch andere Regalien undhat zu dem Ende von undenckllchen Jah-ren eine Regierung mit Cantzler und Ra-then bestellt, vor welchen nicht allein dieUnterthanen,sondern auch dieHerrn Com-mendatores können belanget werden. Erhat das freye Ablager bey den HerrnCommendaroren , oder, wie der Capitul-Schluß von An. 1550 tautet,maß bey redencomptor ein frey offen Hauß haben,wannsich S.Gn. Reife dahin zutragt, oder essonst S.Gnaden gefället, mag auch in de-nen Cornptoreyen Capitul ausschreiben.Er verpflichtet sich die Connexion mitdenOber-Meisterthum in Teutsch land undfolgends den Orden in Maltha fleißig zuunterhalten, den benachbarten Potenta-ten unter welchen einige Ordens-Gütergelegen, den Herkommen nach, ein Genü-gen zu thun, sich den Ordens-Regeln undGebräuchen zulnbmirdren, und denselbenan seinen Privilegien , Rechten, Freyhei-ten und Gerechtigkeiten wissentlich nichtverschmahlern zu laßen. DenOrden unddessen Unterthanen bey den reinen WorteGOttes zu lassen, und darinnen für sichkeine Aenderung vorzunehmen, allen undjeden 8ratutis und in pollerurn statuendis

des Ordens sich zu unterwerfen, insonderheit das Lramrum von den Gnaden Jahrzu beobachten, die Sonnenburgische Or-dens-Cantzeley, stimmt allen denen darin-nen , und in Archiv enthaltenen Urkun-den, Briefen,Sachen und Acten in ihrenEsse UNd Loco ordinärio und conlveko,nem-lich zu Sonnenburg, unverrückt in Ver-wahrung bleiben zu lassen, und in diesenPunct keine Aenderung zu machen, beyseiner Bleibung ausser Landes einen von!den vier nahesten angesessenen Commen-thuren zumStadhalter nebst derSonnen-burgischen Regierung zu verordnen, undniemand frembdes dazu zu lassen; SeinerVorfahren,der regierenden Heer-MeisterPrimaria,Conceffiones,Confirraadones unddergleichen ohneAbbruchzu halte, dieCom-menmreyen mit ablagern und Capitulhalten nicht zu beschweren, ingleichen dieCommenden hinsühro niemand,als denen,so sich um den Landes Fürsten, das Chur-fürstliche Hauß Brandenburg, den ritter-lichen Orden und Landes-Leute vor sichselbst oder ihre Eltern wohl verdient ge-macht,zu conferiren, und zuverleyhen, dieCommendacores ausser Landes tzu. folgen

nicht ollligiren,es wäre bennchaßermoesOrdens eigen Sachen eine Reise aufnehmen müsse, sein Haushalten in Ordenalso anzustellen daß es zu ertragen.fern auch über Verhoffen den Orden von-feinet wegen einei Gefahr und Untergangzu gewarren seyn solle, und es auf keinenfüglichen Weg abgewendet und verhütetwerden könte, so wolle er auf solchen äwfersten Fall, und da es sonsten nicht zu än-dern , das Meisterthum den ritterlichenOrden viettieber gut willig resigniern»»!*von denselben selbst abstehen. Dieses istungefehr der Inhalt des Revers« so vonden Heer»Meister pflegt gegeben zu wer^den.

§ 24. Den Potentaten, unter denendie Ordens Güter gelegen, sind sie zwarmit keinen Nexu seudali verwandt,sonder»es besitzt der Orden selbige als seine p^'pren und eigenthü m lichenG ütc r, nich ts de-sto weniger muß er sich denselben als & 0 'minis territorii verbindlich machen. Wieer dann seine Chur- Fürstlichen Durchslauchtigkeit von Brandenburg würcklichden Eyd der Treue leistet, auch daher alsein Stand des. Landes consideritt wird,und schreibet seine Chur-FürsillcheDurch-'lauchtigkeit an Ihn: Unsern Rath und \ivben getreuen.

§. 25. Die Residence des Heer * Mellsters ist ehedem zuLagowauch zuSupvlirubürg und Gartow, nun aber eine langeZeit zu Sonnenburg gewesen. Es ist D10fts Städtlein mit a(lass)stnt) Juribus vonZeiten zu Zeiten vermehret worden, undhat nicht allein seine Jahr-Märckte, son^der« auch Wahren-Märckte mit ConssnsChur - Fürstens Johann Georgens vonAnno 1694. den 13. Jul. erhallen. Derhochseelige Fürst Johann Moritz hat anenderBürgerschafft eln eignes Privilegs

subdato Reminiscere fcen 6, Mardi, Antf 0

1653. ertheilet, worinne sie derbiß dahinertragene fast schwere Lervimr undDienstbarkeit mit Vorbehaltung einigerunentbehrlichen nöthigen Leistungen,so 1,1Privilegio exprimirt, gegen Darreichungeines gewissen Bürger - Zinses, befteyec-so auch durch einen Capitul Schluß vonAnno IÖ58 denlO.Septemb. conürmieerworden.

Der