Von den Ritterlichen Johüimiter Orden.
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Des löblichen Jvhamriter-Ordelis-Ritter Amtö-Gebühr^ Pflichtund Schuldigkeit, wie ihnen jolchebey der Investitur in der Kirchenvon dem OrdensÄ'antzlar öffent-lich vorgelesen wird^
i.
. So muß derselbe, welcher in diesenritterlichen Orden aufgenommen wird,entweder Fürstlichen, Gräflichen, Frey-herrlichen, oder alten iAdelichen freyenStandes und Herkommens, auch mitden öffentlichen groben Lastern nicht be-fleckt, noch leichtfertigen bösen Lebens!eyn, sondern ein gottseeliges Leben undWandel führen, und das Ordens-Creutzihm ein Zeichen seyn lassen, daß er sey er-löset durch das Blut unsers HErrn Chri-sti am Stamm des Creutzes.
n.
Ist ein Ritter dieses Ordens schuldig,bey sich ereignenden Occurremien dieChristliche Kirche und wahren Christli-chen Glauben, nach allen seinen Vermö-gen und Krafften zu vertheidigen, und inNothfall mit Darsetzung Leibes und Lebens zu beschützen ; Nichts desto minderauch fürs Vaterland tapfer und ritterlichzu streiten, und Seiner ChurfürstlichenDurchlauchtigkeit zu Brandenburg, alshohen Patxono des Ritterlichen Ordensvor allen andern ausländischen Potenta-ten in Krilgeszeiten zu dienen.
Muß ein Ritter auch nach allen Kraff-ten und Vermögen sich dafür hüten,damiter in Krieges-Lxpecl irioneli die Fahne,oderKrieges-Zeichen, unter welchen er sich be-flndet,aus keinerlei) Urfachen,wie die auchNahmen haben mögen, verlassen oder sicheinigen gemeinen Kerlen gefangen geben,Massen dann selbiger, von dem folches ge-schiehet und erfahren wird, zugewartenhat, daß er mit grosser Schande aus die-ser Ehr - und Ritterlichen Gesellschaffthinwiederum abgesondert,und mitSpottßestossen werden.
iv.
Es ist auch eines Ritters Amt undSchuldigkeit, daß er alle Witwen und2baysen,auch andere betrübte und bekämewerte Persohnen vertheidige , beschützeUnd ihnen helfe.
v.
Und als die furnehmste Tugend einesRitters ist die Keuschheit, so werden alleund jede solcher Tugend sich befleißigen.
VI.
Demnach auch einer Ritterlichen Per-son eine grosse Schande, wenn sie geschla-gen wird, so soll ein jeder Ritter die dreyStreiche, welche er jetzo mit demSchwrrdvon dem Heer-Meister empfangen hat,für sein letztes halten und gelitten haben,und hinführo von niemand sich mehrschlagen lassen.
V».
Hingegen die Lugend, sonderlich dieEhre» welche vier andere Tugeriden in sichhalt, lieben und werth halten, als erstlichsoll ein Ritter rnit Weißheit begäbet seyn,und hiermit das vergangene erwegen, dasgegenwärtige verrichten, und das künff-rige zuvorsehen.
Vors andere, soll er mit der Gerechtig-keit das gemeine und krivar-Wesen erhal-ten,und mit der Waage der Justiz a^'Sa-chenrecht erwegen, und die Billichkeit inObacht halten helfen.
Zum dritten muß rr mit der Starckefeinen Heldenmuth erweifen, und dieGrösse seines Hertzens in allen einenChristlichen Ritter wohl anstehenden Zu-fällen bezeugen.
, Bors vierdte muß er mit der Mäßig«keit seine Sinnen und Zuneigungen mäs-sigen,und also sich selbst zu einem ehrlichenvollkommenen Rittersmann machen, undmit diesen obgesagten Tugenden kleidenund zieren vjgilam seyn, und nicht unter-lassen,diese Tugenden hoch zu achten undzu lieben ; Damit hingegen dieselben ei-nen jedweden zu höhern Ehren bringen,und bey andern Ruhm und Lob erwerbenmögen. Es erwache demnach ein jedervon dem Müßiggänge und Lastern, er seywacker und bereit zu allen Tugenden, son-derlich aber den Christlichen Glaubenwieder alle diejenigen,so selbigen Schadenzufügen wollen, zu vertheidigen.
VIII.
Ein Christlicher ehrtiebender Rittermuß auch gedencken, wann er in diesenOrden mit der Zeit viel Mühe und Arbeitfinden möchte, daß ihm doch folches alles,wenn er sich seiner Freyheit zu Dienste derChristlichen ^ Religion beziehet, werdeleicht und mühsamMrden.
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