Das siebende.Tapitel/
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Zuforderst aber und vor allen Dingenmuß er seinen Obern, bevorab seinen re-gierenden Herrnmeister dieses Meister-thums willigen, und steten Gehorsam lei-sten und vergewissert seyn, wenn er diesenwieder käme,daß ereintzig und allein hie-durch,nach besage des ritterlichen Ordens-LrabNimenci, seines Ritterstandes und da-von ciepeliäirenden Kenellcien sich verlu-stigmachen, und einen regierendenHerrn-meister dadurch sattsame Ursache ihn zuentsetzen geben könne.
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Es werden auch die Ritter dieses Or-dens erinnert,daß sie verbunden seyn zurDemuth und Barmhertzigkeit, auch Be-schützung der armer Witwen und Wäy-se» und anderer norhdürfftigen Persoh-nen.
XI.
Endlich und'zum Beschüß müssen dieRitter wissen,daß sie vermöge derOpdens-Lcaruten schuldig und gehalten seyn, alleeinerley weisses achteckigtes Creutz zutragen,wie sie jetzo überkommen, und der-selbe. welcher sich ohne dasselbe befindenAnd sehen last oder nach seinem Beliebengleichsam zu Schimpfdes ritterlichen Or-dens und des Herrnmeisters ihm ein son-!derliches kleiners machen last, und es amHalse trägt, allewege sechzig Thaler zurStrafe verfallen, auch derselbe Ritter,der ihn also antrifft, und es nicht bey hie-siger Ordens-Cantzley anzeiget, hundertThaler verwirckt haben, die beyderseitsallhiesiger Ordens-Kirchezuund anheimfallen sollen.
§. 26. Weil das Votum castitatis , nichtjuris drvini, sondern bloß voluntarii eccle-liastici ist, so wird auch bey einigen Johan-niter - Rittern darüber dilpenürt. Alseinsten von dem kriore von Böhmen inder Friedlandischen Oonrroverlie dieser-wegen etwas movirt worden, so haben diedamahligen Herrn c?ommendatore8 ge-antwortet : Die Augspurgische Confes-sion wäre in den gantzen heiligen Römi-schen Reich xrivüeZirt, und das Matrimo-niura ein pars und acceflorium derselben,auch in Gottes Wort, und genungsamAndmehr gegründet, als caslitatem fimu-
lare, und clandestina scortatione uti.Superiores von der Catholifthen Religionhätten auch die Sonnenburgffchenster, so der Augspurgischen Confeßion zu-gethan und verheyrathet gewesen, wu-sentlich in derselben Würde conllrmirt:Kayser Maximilianu8il. selbst hätte Gra-fett Martm von Hohnftein, so damahlsschon notorie vermahlt gewesen, zuwHerrnmeisterthum recommandirt, auch| nachmahls diesen Evangelischen und ver-! heyratheten Meister in die Aemter Fried"land und Schneckendorfzu imroducirewauch dabey zu schützen und handzuhaben,dero Land Vog te in der Niederlausitz an-befohlen. Hätten nun die Superiores rc*ligionem & conjugiura so lüNgk schon aä"mittirt/so Fönte man auch nach diesen in fi'mili aäu keinen vor bruchfäliig Halten.
§.27. Es wird dieser Orden nicht ohneUnterscheid ausgetheilt, sondern Persoh-nen von sonderbahren Qualitäten undgrosser Hoffnung, die zwar nicht eben inLaravanen , jcdennoch sich sonst auf aller-ley Weise in Krieg-und Friedens-^Kairesum diese Lande und das gantze teutscheReich, auch die Christliche Religion wohl- verdient gemacht. Dahero auch, wiedermahleins ein wiedriggesinnter beydem Kayserlichen Hofe etwas hieven ein-zustreuen gemeynet, der damahlige Heer-! Meister Marggraf Friedrich geantwor-tet,daß der geringste unter seinen Ritternder Ehren und Tapferkeit sey, daß er gc-gentheils Rittermäßigkeit halber keinesFusses breit weichen würde, theils auchderer uud ihre Vorfahren ohne üppigenRuhm zu melden, ja so wohl zuMaltha/und so weiter, als er gewesen, auch fürdem Erbfeinde der Christenheit dem Rö-mischen Reich zum besten mehr gesehen,erfahren, erlitten und erduldet, und so vielKunst, Weißheit und Geschicklichkeit ha-ben, daß sie für Kaysern, Königen, ClM'und Fürsten, also untadelhafft gebrauchtworden, daß man ihrer mehr Ehre alsSchimpfes gehabt.
§.28.DasOrdens-Zeichen ist ein 8 eckig-tes weisses Creutz, welche sie nach Anlei-tung des vorangeführten xi.Amculs be-ständig tragen, auch bey Vermeidung^.Thaler Strafe sich ohne dasselbenicht fi>^den lasten dürfen,und findet sich in den Ca-pitul'Schluß von Anno 1013, den 20.