Von denen Heer-Schildern und Schüd Lehnen.
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damahligen Herrn-Meisters Marg-«raf Ernsts Neiolunoli: Jnmassen wirMis denn selbst auch solchen Oecrero gnä-digst zu lubmittiren nicht verwiederen,Andern gegen den Ordens - Verwandten,
«0 uns berührter maßen antreffen wird,Rthl. also fort verlustig seyn,und darü-ber steiftest und unverbrüchlich gehaltenhaben wollen. Es ist auch nachmahls aneinen cavalier animadvertilt, die Strafeaber doch vermöge Capitul-Schlußes von■ May. 1007. auf 3 0. Rthl. reäuLirt wor-den. ( 11.) Ein langer schwacher Man-tel mit einen weisen Creutz aufder linckenCerte, welchen sie jedoch nur bey währen-den 8 o!ennirätkN der IliveKitu und Rltter-schlagens tragen; Und ist der Ritter ihrervonTaffent mit einen schlechten weissenCreutze der Colnmeoägtoren aber vonDamascken,und desHerrn-Meisters vonSammet, auf welchen beyderseits dasweisse Creutz von Silber gestickt.
§.2y. Die vier nächsten bey der Rcsiden-c c rcsidirenten Costimenrhuitn werden inerheblichen, unversehnen Fällen von oemHerrn-Meister zuRathe gezogen,und deroSchluß gleichgültig, als wenn er von ei-nen gantzen Capirul geschehen, gehalten.Wenn auch der Herr-Meister ausser Lan-des , so wird aus ihnen ein Stadthalter,Nebst derSonnenburgischen Regierung,vollmächtig verordnet- Nach Ablebeneines Comrn 6 tuhiirs, was derselbe an Gü-tern hinterlassen- solches fielvor diesen denOrden anheim, ausgenoinmene Pferde,Harnisch und gemacht Silber,so derHerr-Meister bekommen; Jetzo lucceäiren da-rinnen dessen Kinder und Erben, jedochnachEinlieferung desinventsrü, u. anderegehörigerStücke.Maßen auch bey andernritterlichen Orden das Votum paupertatisdermaßen guallüeirt worden. Über denhaben ste die völlige kerceprion des Gna-den Jahres, und kanzwahr der 8 ucceM-bald inveüirt werden,derWittwen undErben aber verbleibet das völligeGnaden-Jahr, wiewohl mit allen denen bey derComptoret) gewöhnlichen oneribus u. Un-kosten ;Nur allein muß der neu invencirte^ompror den Landes Fürsten die Lehn-^ferde,Roß und andere Dienste auf seineUnkosten halten und bestellen: Und hat esmit den Herrn-Meister dicßfals eine gleich-mäßige Bewandniß.
§- zo Mit der Commenthurci) zu Schi-^lbein hat es die Bewandniß, baß der>vnuusnrllur daselbst zugleich Landvogt
über den Schievelbeinischen undDram-burgischen Creyß ist, und wann derowe-gen ein Comptor, der die erste Anwar-tunghat, zu Schievelbein soll inULllirkwerden, muß er zuvor bey seiner Cbur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit Ansuchungthun, daß ihn zugleich die Landvogteymöchte conkerirt werden, ^welches dennauch niemahls lleneM worden; Aberes wird derselbe durch die Ordens-Re-gierung absonderlich erst als ein Comptor,und hernach durch einen ChurfürstlicherrCommislarium als ein Landvogt mtroäu-cirt und intiallirt. Wer mehr Nachrichtvon den Johanniter Ritter-Orden ver-langt, kan des Herrn Lecrnans IraÄacden erhievon abgefast, nachschlagen.
Daö achte Lapitel/
Von denen
Heer-Schildern
Schild - Lchnm.
§. I.
Urchdie Heerschilde ist der StandundUnterschied desAdels verstan-den worden, und ist zu Schildund Helm gebohren seyn nach der altenteutschen Herolds-Kunst nichts anders,als desAdels-Standes fähig,und unter dieRitterschafft gehörig seyn, wie auch dieWorte Schildmäßig,Schilgenoßen u.sw.nichts anders in sich führen; Es war die-ses das rühmlichste, daß man vor diesendem Adel beylegte, wenn man von ihnensagte, daß sie wären Schilde des Heers,der Schutz des Landes, wodurch dasLand gleichsam wie ein Soldat durch sei-nen Schild vor dem Anlauf des Feindesbeschützt würde. Der Adel gründetsich umvielerlei) Ursachen willen auf Schild undHelm, denn er wurde mitSchild und Fah-nen erlangt,mit Schild und Fahnen musteman ihn vor den Feind hohlen, mitSchildund Fahnen wurde der Adel erhalten undbelohnt: Allen Fürsten wurde bey ihrenBelchnungen der Reichs - Sturm undBlut-Fahnen fürgetragen, bey den Fah-nen und Banier wurde ihnen zu derHeer-Farth gebothen, welches man denHeer-Bann nennt.. Mit Schild undHelm wurde der Adel erlangt, vermeh-ret und fortgesetzt, wer Schild undHelm ihn von dem Feind in " Kriegen
neh-