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1 (1837) Erster Theil, den Strassen- und Pflasterbau, dann den Brückenbau enthaltend / von J.M. Voit
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Für eine Distriktsstraße ist ein Straßenkörpervon 16 Fuß und 8 Fuß zu Fußbänken vorgeschrieben, mit-hin im Ganzen 24 Fuß.

I). Ein Gemeindeweg soll 12 Fuß Straßenkörper ha-ben, und 4 Fuß für zwei Bankets, mithin betragt dieganze Breite desselben 16 Fuß.

Die beiden ersten Straßen sind Commerz ial-straßen, beide werden auf Kosten des Königl.Aerars gebaut und unterhalten, und sie unterscheidensich in Hinsicht der Construction des Straßenkörpers nurwenig von einander.

Die Staatsstraßen sind eigentlich diejenigen, welchedie Hauptstadt mit den Grenzen des Reiches und mitdem Auslande, und mehrere Kreishauptstädte mit einan-der verbinden.

Die Distriktsstraßen werden durch Distrikts-Eoncurrenz gebaut und unterhalten, verbinden LandgerichtS-Sitze mit einander und führen zu Kreishauptstädten.

Gemeindewege werden von den Gemeindengebaut und unterhalten, und verbinden die Dör-fer mit einander.

§.

Jede Kunststraße hat folgende Bestandtheile:

1. ) Eine versteinte Fahrbahn.

2. ) Zu beiden Seiten die BanketS von Erde,

jedoch mit etwas Kies bedeckt.

3. ) Zur Unterstützung der Fußbänke Böschun-

gen nach Beschaffenheit des Terrains, je-doch immer unter einem solchen Winkel, der derschiefen Erdfläche Festigkeit und Dauer gewährt.

4. ) Gräben zur Ableitung des Wassers längs

der Straße, von erforderlicher Breiteund Tiefe.

5. ) Durchlässe und kleine Brücken zur Abfüh-

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