Buch 
4 (1839) Vierter Band. Gab-Hyp / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
Entstehung
Seite
425
JPEG-Download
 

Hkaclaffccurauz.

425

Versicherungen auf Obst und Wein zu 2 Proc. Prämie an. Bei diesendaraus zu zahlenden Beitragen hat jedes Mitglied an nur einmal zu erlegendenAufnahmegebühren, nach Verhältniß der Versicherungssumme von 5 Sgr.dis zu 1 Thlr., zur Bestreitung der Druck- und Bureaukosten zu erlegen,außerdem aber noch 2 Gr. von jedem versicherten 100 Thlr. für die Ver-waltung durch die dabei angestellten Beamten alljährlich beizutragen. JedesMitglied verpflichtet sich in der Regel zu einem fünfjährigen Beitritt; daVersicherungen auf ein Jahr wohl ausnahmsweise angenommen werden, aberkeinen Anspruch auf die Ueberschüste gewähren, die bei dieser Anstalt nichtwie bei dem Leipziger Institute alljährlich, sondern erst nach Ablauf des5ten Jahres für das erste, am Ende des 6ten für das zweite u. f fortvertheilt werden, wenn in dem einen oder andern Jahre durch ungewöhn-liche Unglücksfälle. diese durch die Cafsenüberschüsse gebildeten Reserven nichtschon weggenommen waren. 1837 betrug die Anzahl der Mitglieder 12,300wit einem Restrvefond von ungefähr 47,000 Thlr. In S ch wedt be-steht eine gegenseitige Assecuranzgesellschaft, welche aus Landwirthen bestehtUnd den doppelten Zweck verfolgt, sich gegen Verluste durch HagelschlagUnd Feuer gleichzeitig zu versichern. Die Förmlichkeiten der Aufnahmew eine der erwähnten Gesellschaften sind wenig abweichend von einander.Mer versichern will, hat ein Verzeichmß der unter besondern NummernUnd Namen aufgeführten Ackerstücke mit Angabe der Grenzen, Größe undAussaat und des hiernach berechneten Geldwerthes einzureichen. Bei derLeipziger und Berliner Anstalt ist der muthmaßliche Körnerertrag anzugeben.Da das letztere Institut feste Prämien hat, so fallen bei demselben die beiLeipziger und Döllstädter Anstalt etwaiger Nachschüfse wegen erfordern-den Reserve weg, dagegen geschieht die Declaration bei den letzkern bei-den Gesellschaften stets mit Einschluß des Strohes, wahrend dieses beiBerliner Anstalt einen besondern Gegenstand der Versicherung bildet.Vei eintretendem Hagelschlag hat der Versicherte die Meldung davon sofort und'Unerhalb 36 bis 48 Stunden denjenigen Bezirksdeputirten zu machen, an^chen er gewiesen ist, welcher sodann den Termin der Abschätzung nachMaßgabe der mehr oder weniger reifen Früchte, bei letzter» innerhalb einerBsst von 4 Tagen, bei erster» bis zu 14 Tagen bestimmt. Vor der Ab-nützung müssen die von dem Bezirksdeputirten ernannten 3 Tapatoren dem^'theiligten genannt werden, um begründeten Einsprüchen gegen den einenden andern in Zeiten abhelfen zu können. Daß übrigens die Tapato-' n weder in verwandtschaftlichen noch abhängigen Verhältnissen unter sich,»och zu dem Belheiligten stehen dürfen, darüber haben die sämmtlichen An-mUten ein und dasselbe Gesetz. Bei den auf Gegenseitigkeit begründeten^Ustitutcn geschieht die Abschätzung ohne Zuziehung des Gerichts. Bei der>dA>ner Anstalt, wenigstens der frühern, wurden die Taratoren vor der^ schätzung vereidet,, während denselben bei der Leipziger und Gothaer An-

aber der

ssalt

< lt die Instruktion vorgelesen, für pünktliche Erfüllung derselben^ovdschlur; an Eidesstatt angenommen wird. Erklären die Tapatoren beihe»"^" Früchten, daß sich der Schaden zur Zeit schon vollkommen überse-Nzj .^sse, und auf eine Erholung derselben weiter nicht zu rechnen sei, so>>n ° v* ^ürderung des Verlustes geschritten. Bei der Leipziger und Ber-A," Anstalt ist die Vergleichunq des Fcuchtbestandes mit der declarirtenerfvl ^ erste Frage, und erst nachdem diese erörtert und festgestellt ist,3k die Ausmittelung des eigentlichen Hagelschadens. Wird die Beschädigung