Haupisteiu — Haus. 52Z
Hauptstein, wird jeder Grenzstein genannt, der auf einem Winkelsteht. Steine, die in gerader Linie stehen, werden Läufer genannt.
Haupttheil, Hauptwirthschaftstheil, auch Block. Beider Betriebseinrichtung in großen Forsten ist es oft nöthig und nützlich,einen solchen Forst in einige Haupttheile, oder Hauptwirthschaftstheile, oder,wie man sie im Preußischen nennt, in Blöcke abzutheilen, und einen je-den Block als einen besondern Forst zu betrachten. Eine solche Abthei-lung ist oft nicht allein wegen der Weide- und Holzberechtigten nöthig, son-dern sie erleichtert auch den Holzdcbit und die ganze Wirthschaft. Haupt-rücksichten bei einer solchen Abtheilung sind: a) daß verhaltnißmaßig genugHolzbestände von allen Altersklassen für jeden Block bestimmt werden; b)daß die zur Weibe Berechtigten ihr Recht bequem benutzen können; c) daßdie Holzbedürftigcn von allen Seiten dcS Forstes her zu jeder Zeit nicht zuweit zu fahren haben, um das nöthige Holz zu holen. Lang ausgedehnte,oder aus vielen einzelnen umher liegenden Distrikten bestehende Forste müssendaher in mehr Blöcke getheilt werden, als kleinere, oder sehr arrondirteForste, worin oft gar keine Blockabtheilung nöthig ist.
Hauptticf, ist der Hauptabzugscanal einer Schleuse, dem alle an-deren Zuggräben aus einem bedeichten Lande das Wasser zum völligen Ab-züge zuführen.
Hanptlvirke , nennt man den schiffbaren Hauptcanal eines Torf-moors, der sich in einen Fluß oder See ergießt.
Hauptzeichen, nennt man die Zeichen, woran man den Hirschin seiner Fahrte erkennen, ansprechen kann. Diese sind: die Weite desSchrittes; die Stärke der Fährte überhaupt; das Schränken; der Beitritt;der Burgstall; das Zurückbleiben; die starken Ballen, die starken Oberrücken;der starke Zwang; die Stümpfe der Schalen (vergl. Fährte).
Haus , Wohnhaus. Da, nach den verschiedenen Ständen, denendie Landwirthschasttreibenden angehören können, oft, bei Erwerbung einesLandgutes, eine Hauptrücksicht mit auf die Wohngebäude zu nehmen ist,so werden einige Bemerkungen über das Wohnhaus hier nicht überflüssigerscheinen. Außerdem sind hierbei zu vergleichen die Artikel: Gebäude, Bau,Anstriche, Bauholz, Bausteine, Dach, Fenster, Fußboden, Heizung, Keller,Lehmschindeln, Luftheizung, Mörtel, Ofen, Rauch, Thür, Treppe u. s. w.Bei Erwerbung eines Grundstücks in rechtlicher Hinsicht, hat man auch inBezug aus das Wohnhaus darauf zu sehen, ob das zu übertragende Eigen-thumsrccht auf keine Weise durch Rechte Anderer beschrankt sei, was be-sonders durch Servituten, welche auf dem Grundstücke lasten, der Fall seinkann. In solcher Beziehung sind die Traufen, die etwanigen gemein-schaftlichen oder dem fraglichen Gebäude ganz fehlenden Gicbelmauern, sowie Schleusen, Brunnen, Röhrwasser, welche sich im Umfange des Grund-stücks befinden u. s. w., zu untersuchen. Eine gleiche Rücksicht ist auf dieFenster des Wohnhauses bei dem zu erwerbenden Landgute und der Nach-barhäuser zu nehmen, insofern entweder dem Nachbar das Recht zustehenkann, die Fenster unsers (dicht anstoßenden) Hauses zu verbauen, oder dochin seinem Hause selbst Fenster anzulegen, welche uns lästig werden. Wirdbei dem zu erwerbenden Grundstücke gegen das Wohnhaus in irgend einerder genannten Beziehungen ein Recht des Nachbars geltend gemacht, so ist,kenn nicht Vertragsbestimmungen hierüber vorhanden sind, der Besitzstandzu prüfen, besonders in Betracht der noch nicht vollendeten Verjährung (s. d.),