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' 8- 82.
Die Wegegerechtigkeit.
Sie wird getrennt:
1. in die Fußstegsgerechtigkeit, wonach der Be-rechtigte durch einen fremden Wald gehen darf und
2. die Fahrwegsgerechtigkeit, wonach die vorhan-denen Wege mit Fuhrwerk jeder Art benutzt werden dürfen,welches in der Regel auch das Recht die Wege reiten zudürfen, einschließt.
Diese Grundgerechtigkeit kann selten abgelöst werben,weil sie meist als eine nothwendige Servitut besteht. DieArt der Ausübung ist gesetzlich zu regeln.
8- 83.
Das Ablagerrecht,
begreift die Befugniß in sich, Holz auf fremdem Grund,entweder mit oder ohne Entschädigung dafür schuldig zusein, aufsetzen zu dürfen. Kommt in Gebirgen, in Brü-chen u. dgl. als eine nothwendige Servitut vor, weil manohne dieses Recht das Holz gar nicht würde nutzen können.Auch nur an Flußufern, um zum Behuf der Flöße das Holzzusammenzubringen, wird es gefunden. Für die Bodenculturhat das Recht ein Interesse nicht.
8- 84.
Das Floßrecht.
Das Floßrecht gehört in mehren Ländern entwederdurchweg, oder auf gewisse Flüsse beschränkt, zu den Rega-lien. Es ist das Recht, Holz in fremden Bächen oder