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Flüssen, ohne Anwendung von Schiffen fortschaffen zu dür-fen, und zwar entweder als Scheitholz, f g. wilde Flöße,weil das Holz nicht unter einander verbunden ist, oder alsLangholz, und Breter, welche Materialien zu einem Floß, derdurch Menschen geführt wird, verbunden ist. Von dem Floß-rechte ist das Recht unabtrennbar, einen Pfad am Wasserbenutzen zu dürfen, um den Verlauf der Flöße zu beachtenund um das an den Ufern angesetzte Holz nachtreiben zukönnen. Der Pfad darf das Nothwendige nicht überschreiten,und ist dessen Breite gesetzlich zu bestimmen'). Auch habendie dem Floßwasser anliegenden Besitzer von Wasserwerken,die Flöße zu leiden, wenn sie selbst zeitweise in dem Be-triebe ihres Gewerbes gehindert werden, sowie ebenfallsdie Uferbesitzer eine Einwendung nicht erheben können, obwoleine Beschädigung der Ufer unvermeidlich ist.
In wie weit für alles dieses Entschädigung zu leisten,ist eine Sache für sich, wobei indessen das Verfahren gesetz-lich so geregelt werden muß, daß dabei unnöthige Weitläuf-tigkeiten nicht vorkommen können.
Das Floßrecht hat für den Waldbesitzer in rein forst-licher Hinsicht kein Interesse, wol aber indirect -es bessernHolzabsatzes wegen ein sehr bedeutendes. Die Forstpolizciaber hat alle dabei in Betracht kommenden Verhältnissescharf im Auge zu behalten, weil das Floßwesen in Bezugauf den Holzhandel und die zweckmäßigste Vertheilung desHolzes im Lande von einer großen Wichtigkeit ist. Ablö-sung erscheint nicht rathsam.
I) Fritzsche im Tharandcr forstivirthschstl. Jahrb. Bd. VI.S. >93.