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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Das Jagdrecht.

Das Jagdrecht umfaßt die Befugniß auf fremdem Grundund Boden, Wald oder Culturland, mit Ausschließung desGrundbesitzers, die Jagdthiere verfolgen, erlegen und sichaneignen zu dürfen. Es ist entweder ein dingliches Recht,wenn es Jemanden als Besitzer eines Grundstückes zusteht,oder ein persönliches, wenn Jemand für seine Persondas Recht auszuüben befugt ist. Es kommt vor: unbe-stimmt über alle Wildarten ohne Einschränkung und zujeder nicht durch das Gesetz verbotenen Zeit; bestimmtauf gewisse Wildartcn,. z. B. niedere Jagd oder zu einerbestimmten Zeit, z. B. Vorjagd; ausschließend, reinePrivatjagd oder gemeinschaftlich, wenn mehre Personenzum Jagen berechtiget sind, Koppeljagd. Auch in Bezugauf die Ausübung selbst treten Beschränkungen ein, wegendes Gebrauchs der Hunde, wegen Abhaltung von Treib-jagden u. s. f.

Mit dem Jagdrechte sind oft vereinigt:

1. das Recht, Stellwege für das Aufstellen der Jagdzeugeaufhauen zu dürfen.

2. Das Recht, Wildfütterungen und Salzlecken an-zulegen.

3. Das Zweigrecht auszuüben oder das Recht bei derFolge in ein fremdes Jagdrevier durch das Verbrechen desWildes, indem ein abgebrochener Zweig auf dasselbe gewor-fen wird, einen Act der Besitzergreifung auszuüben.

Das Jagdrecht war bis zum März 1848 in allen deut-schen Landen unablöslich, welches auch durch mannichfache