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Verhältnisse gerechtfertigt erschien, wenn auch die volkswirth-schastlichen Rücksichten es gebieterisch verlangten, daß gegenübertriebene Ausdehnung der Wildhege, Feld und Wald ge-setzlichen Schutz genoß und die Erlassung zweckentsprechenderWildschadensgesetze dadurch geboten war. Nachdem aber diedeutsche Nationalversammlung zu Frankfurt durch den Ar-tikel 37") die Iagdverhältnisse regelte, das Jagdrecht selbstohne Entschädigung aufhob, so würde dasselbe hier gar nichterwähnt worden sein, wenn nicht in einigen deutschen Län-dern die Grundrechte gar nicht anerkannt, in andern aberbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Ablösung undAusübung erlassen worden wären- Die allerdings so wich-tige gesetzliche Regelung derselben gehört mehr zum Wir-kungskreise der allgemeinen Landcspolizei, als der Forst-polizei.
I) Der Art. 37 lautet: „Im Grundeigenthum liegt dieBerechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden,Jagddienste, Jagdsrohnden und andere Leistungen für Jagd-zwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche er-weislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belaste-ten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist, über dieArt und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungendas Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrcchts aus Gründen der öffent-lichen Sicherheit und des gemeinen Wohles zu ordnen, bleibtder LandesgeseHgebung vorbehalten. Die Jagdgerechtigkeit auffremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder alsGrundgerechtigkeit bestellt werden?'