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im folgenden §. erörtert werden wird, ebensowenig erscheintes dem allgemeinen Interesse angemessen, wenn der Staatalleiniger Waldbesitzer ist, weil die Staatsforstverwaltungmehre für die Volkswirthschaft sehr zu beachtende Nach-theile hat.
1. Im Allgemeinen sind die Staatsbeamten die unge-schicktesten Producenten und Verkäufer, welches sich nichtnur bei der Forstwirthschaft, sondern auch bei der Land-wirthschaft herausstellt. Ohne den Beamten dadurch irgendeinen Vorwurf zu machen, läßt sich die Wahrheit der That-sache nicht in Abre.de stellen. Sie ist dadurch bedingt, daßder Verwalter eines Gutes (Forst- oder Landwirthschaft)diese Verwaltung nothwendig nach gewissen Formen regelnmuß, mithin die freie Bewegung und Benutzung der au-genblicklichen Verhältnisse nicht stattfinden kann, wie beidem durch nichts beschränkten Besitzer. Der Verwalter darfnicht speculiren, weil ihm nicht unbeschränkte Disposition überdas Vermögen des Staates gegeben werden kann, dadurchaber wird häufig die richtige Zeit versehen und der Vortheilgeht verloren, während der Verhandlungen mit der Oberbe-hörde rc- Daher im Allgemeinen die geringeren finanziellenErgebnisse von der Staatswaldwirthschaft als von derPrivat-waldwirthschaft, selbst abgesehen von den im erstem Falleunvermeidlich größeren Verwaltungskosten').
2. Es liegt aber auch in der menschlichen Natur be-gründet, daß die Liebe zum Eigenthum und das egoistischeStreben zu dessen Vermehrung größer ist, als der Pflicht-eifer der meisten Beamten, und daß namentlich diesemnoch zu oft ein gewisser Dünkel innewohnt, so daß er seineStellung als Diener des Staates darin nicht vollständig