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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Acker auf l Rthlr. 23 Ngr. 9 Pf. an, also aus den preuß.Morgen ---24 Ngr. 4 Pf. In einzelnen Landestheilen steigtdas aber bis auf das Vierfache. — Der Reinertrag der wür-tembergischen Staatsforsten nach Herdegen, Finanzhaushalt 1848gab 1819/20 pro Morg. 4»7s Kr., >843/44 3 Fl. 20 Kr.,welches auf den preuß. Morg. 2 Fl. 42 Kr. beträgt. — ImGroßherzogth. Hessen >839/41 l Fl. 30 Kr. — In Baden>842/43 2 Fl. — Der Reinertrag sämmtlicher preuß. Forstenwird von Niedcl nur zu 8,0 Sgr. pro Morg. angegeben. —Die Dvmainen, Forsten rc. des preuß. Staates. Berlin 1 849.

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Das Waldgewerbe lediglich in den Handen der Pri-vatbesitzer.

Die Betrachtung der vorangeführten Mangel, die nicht»erkennbare Schwierigkeit der Staatsforstverwaltung, derReiz augenblicklich ein bedeutendes Capital zu erlangen undder vom Waldeigenthümer falsch verstandene Grundsatz, daßdurch völlig freie Gebarung mit dem Eigenthume allein diehöchste Rente zu erzielen wäre, hat bei manchen ftaatswirth-schaftlichen Schriftstellern die Ansicht vortreten lassen, daßalle die Nachtheile beseitigt und alle Vortheile erreicht wer-den könnten, wenn die Staatswälder verkauft würden')-Auch in der Praxis mancher Staaten hat oder hatte sich zuihrem größten Nachtheile dieser unheilvolle Grundsatz ein-geschlichen, wie z. B. Frankreich zu verschiedenen Epochenim großartigen Maßstabe die Staatswälder veräußert hat,allerdings zum lebhaften Bedauern der Nachwelt.

So richtig es im Allgemeinen ist, daß bei vollständigfreier Benutzung des Grund und Bodens, dieser am erstenden volkswirthschaftlichen Bedürfnissen entsprechend wird be-