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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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3. In weiten ununterbrochenen Feldern die Anlage vonAlleen, die Bcpflanzung der Wege, Triften, Bachufer u.dergl. zu befördern.

4. Wälder im Hochgebirge, welche gegen das Fallender Lawinen, der Erdschlüpfe u. dgl. dienen, unter den be-sondern Schutz der Gesetze zu stellen.

5. Dasselbe gilt von den Wäldern an den Küsten desMeeres, an den Ufern der Flüsse, auf dem Flugsande rc.

6. Im Innern der Wälder ist die Entwässerung derSümpfe nicht allein nach einseitig-forstlichen Ansichten vor-zunehmen, weil sie zur Speisung der Quellen und Bäche,für die Industrie zur Betreibung der umgehenden Zeugeund für die Landwirthschaft zur Bewässerung der Wiesenoft weit wichtiger sind, als die durch die Entwässerungerlangten forstwirthfchaftlichcn Vortheile.

7. Sorge für die Verschönerung der Wälder durchAnlegung guter Wege mit nett bepflanzten Ruhepunktcn,Beachtung schöner Aussichten, Erhaltung schöner und An-pflanzung verschiedener im Laube gefärbter Bäume u. dgl. h.

>) Vergl. Georg König, Die Waldpflege. Eotha > 8 - 19 .S. 399 . Lieblichkeitspflege der Waldungen.

Zwölftes Capitel.

Einwirkung des Staates auf die Körper-schafts- und Privatwaldungen.

8. 116.

Allgemeine Betrachtungen.

Alle im Volksvermögen befindlichen Wälder habengewisse Zwecke für das Ganze zu erfüllen, sie mögen in