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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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5. Das Gebot des Wiederanbaues einer Waldbloße ist theils dadurch gerechtfertigt, wodurch das Verbotder Waldrodung und Walddevastation begründet ist, theilsdadurch, daß bei unserm zusammengesetzten Staatsleben dieGesammtheit der Staatsangehörigen sehr wohl ein Interessedabei hat, daß der Grund und Boden vollständig benutztwird. Der Eigenthümer mag, wenn sonst ein wichtigerGrund für die Erhaltung des Waldes nicht vorliegt, seinenWald immerhin ausroden, und wenn er abgeschlagen istmit dem Waldboden machen, was sein Interesse erheischt,aber das Wohl des Ganzen erfordert es, daß der Grundund Boden nicht unbenutzt bleibt; ob er mit Feldfrüchtenbesetzt wird oder Wald trägt, ist dabei gleichgültig °).

Ueber die Art der Einwirkung der Regierungsbeamtenbei der Culturfrage ist eine besondere Instruktion zu ver-öffentlichen.

Eins der kräftigsten Mittel, um die Wälder einembessern Zustande entgegenzuführen, ist Bewirthschaftungdurch ein gebildetes Personal, allein es greift das etwas zusehr in so manche Verhältnisse des Privatmannes ein, wennman gesetzlich vorschreiben wollte, daß der Privatforstbesitzernur solche Beamte anstellen dürfe, welche vom Staate ge-prüft sind. Die größern Waldbesitzer, welche wissenschaftlichgebildete Beamte bedürfen, werden es schon in ihrem In-teresse finden, sich solche zu verschaffen, und es ist dahervon der Forstpolizeibehördc die Erfüllung solcher Wünschenach Möglichkeit zu erleichtern.

Um aber das Oberaufsichtsrecht der Staatsregierungwirklich auszuführen, ist Folgendes zu beachten.

I. Die Forstpolizeibehörde hat sich eine vollständige