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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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schwer zu beaufsichtigen sind, da deren Bewohner meist Kinderhaben, etwas Vieh halten müssen u. s. f.

8 - 177 .

Gestaltung der Flößerei. s

Da wo das Floßrecht ein Regal ist, kann es nur !

allein zur Frage kommen, auf eine gewisse Strecke einem ?

Dritten die Bcfugniß zur Flöße einzuräumen, welches auf ^

der andern Seite für industrielle Unternehmungen wieder ^

von einer großen Wichtigkeit sein kann, weil dadurch der s

Holztransport sehr beträchtlich wohlfeiler wird '). Wenn !

jeder Theil der Staatsverwaltung für verpflichtet erachtet ^

werden muß, die Privatindustrie nach Möglichkeit zu un-terstützen, wo es ohne Verletzung des öffentlichen Interessesgeschehen kann, so gilt dieses ganz besonders bei der vor-liegenden Sache. Wenn der Unternehmer einer Flößerei sichverpflichtet, den etwa entstehenden Schaden zu vergüten undeine kleine Recognition zahlt, so ist wol selten ein erheblichesBedenken gegen eine solche Gestaltung. Ob sich die Forstver- ^waltung bei einem abzuschließenden Contract das Recht derVorstöße vorbehalten will, hängt von den Verhältnissen ab,da es oft sehr wichtig, oft aber auch sehr gleichgültig '

sein kann. ^

I) Z. B- auf der Weisseritz, welche das tharander Thaldurchströmt, kostet die sächsische Klafter Holz im Durchschnittan Flößkosten bis nach Dresden — t Thlr. 3 Ngr. 9 Pf.

Die Entfernung des weitesten Punktes beträgt 9 Meilen,Vergl. tz. 98. i