siltm, und sein Allß berühre die Schwelleder öffentlichen Gasthäuser so wenig, als derSchüler des Gymnasiums.
H. Die öffentliche Gottesverehrung, von derdie Schüler des Gymnasiums sich nie ent«fernen dürfen, soll von den Lehrern des Ly-cäumö, als der Ausdruck des wichtigstenalles Wichtigen, nicht bloß durch Lehre,sondern auch durch Beyspiele, und insbe-sondere durch ihre Geist-hebende Gegenwartauch den Lycäisten empfohlen, und aufihre tägliche Erscheinung in der Kirche desLycäums, nach den Gesetzen der Schule,gedrungen werden.
III. Mit der öffentlichen Zncht und mit deröffentlichen Religion werde der pünctlicheFleiß der Studirenden im Schulbesuche undin Schulübungen, als das Drey--EinigeGleich-Nothwendige, betrieben, undmit täglichem Vorcrklären tägliche Prüfungverbnnden, weil ohne jene Rastlosigkeit desLern-Fletsses, und ohne diese Uncr-müdlichkcit in Prüfung des Lernenden, keineWissenschaft gedeihen kann.
IV. Sobald sich die Lehrer des Lycäums als dieöffentlichen Pfleger der Zucht, der Reli-gion,