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Verlauf, Beendigung und Gcsamintergebnisse.
oder Kommissare, die zur Vertretung desselben bestimmten Preisrichter inder mitgetheilten Anzahl, und diese Ernennungen wurden von den Briti-schen Kommissaren bestätigt, indem der Prinz Albert als Vorsitzender der-selben einem jedem Preisrichter eine Bestallung zusandte.')
Die nach obigen Gesichtspunkten abgefaßten und den ernanntenPersonen bei ihrem Eintreffen in England mitgetheilten Beschlüsse überdie Preisgerichte (Oeeisions rvAurckiiiA zurief bestimmten Folgendes:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Für jede der XXX. Klaffen, in welche die Ausstellung eingetheilt ist, solleine Jury bestehe».
2. Die Zahl der Preisrichter für jede Jury bestimmt sich nach dem Umfangeder in jeder Klasse ausgestellten Artikel und dem größere» oder geringere» Unterschiedder darin befindliche» Aussteller; über die verhältnißmäßige Wichtigkeit der Klaffe»soll durch die denselben zugetheilten Mitgliederzahlen Nichts ausgedrückt werden.
3. Aufzählung der 6 Gruppen, der 3V Preisgerichte und der 4 Unterjuries,sowie der Zahl der Preisrichter in jeder dieser Juries.
4. Hinsichtlich des zu jeder Jury gehörenden Bereichs wird auf die mitgetheilteKlassifikation (s. Th. I. S. 138) und die darnach bestimmte Abgrenzung jeder Klaffeverwiesen.
5. Die Gegenstände sind im Gebäude so viel wie möglich nach den XXX. Klas-sen aufgestellt, gränzen sich mithin mit dem Gebiete jeder Jury auch örtlich ab underleichtern deren Arbeiten.
6. Wenn Aussteller das Amt eines Preisrichters annehme», dann treten sieaußer Mitbewerbung für Preise in der Klasse, in welcher sie eintreten, und es könnenweder ihnen selbst, noch den Firmen, bei welchen sie Thcilnehmer sein möchten, Preisezuerkannt werden.
7. Die Juries können Gutachten erfordern, wenn die Majorität der Jury diesfür anräthlich hält und die Personen bezeichnet, welche vernommen werden sollen.Auch können Preisrichter einer anderen Klasse zugezogen werde», wenn eine in dieseKlaffe einschlägige Kunde erfordert wird.
8. Die Juries können umfangreiche Sachen durch Unterkommiltöe'S bearbeite»lassen; keine Medaille kann gegeben werde», wenn nicht die Mehrheit der Jury sichdafür entscheidet.
9. Die Vorschläge einer Jury über Preise müssen in einer Zusammcnknnft dersämmtlichen Preisrichter der betreffenden Gruppe vorgelegt werden. Diese Zusam-menkünfte der Gruppen verwandter Juries haben die Befugniß, die Znerkennungender Juries zu bestätigen und eine bcstrittcne Entscheidung zu untersuchen. Ehe jedochdie Zuerkennungen veröffentlicht werden, müffen sie einem Konzil, bestehend aus denPräsidenten der JnricS, unterworfen werden, damit Gleichmäßigkeit des Verfahrensund Uebereinstimmung mit den ergangen«» Vorschriften gesichert werde.
10. Die Zuerkennungen der Juries stehen fest, wenn sie von dem Konzil derPräsidenten als vorschriftsmäßig bestätigt worden sind.
11. Die Juries werden ihre Arbeiten Montag den 12. Mai 1851 um 10 Uhrbeginnen, und ein von den Königl. Kommissare» ernannter Spezialkommiffar wirdentweder selbst oder durch einen von der Kommission genehmigten Stellvertreter ver-treten, ihren Berathungen beiwohnen, um ihnen die Regeln der Königl. Kommissionzu erklären. Dieser von der Kommission ernannte Spezialkommiffar wird in keinerder Juries eine Stimme haben, und sich nicht in die Vertheilung der Preisemischen.')