Band 
Dritter und letzter Theil.
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tz. 170. Ernennung und Befugnisse der Preisrichter.

II. Zusammen setzn» g der Juries.

12. Die Jury wird im Allgemeinen aus einer gleichen Anzahl Ausländer nndBriten bestehen.

13. Wenn die Regierungen oder Kommissare der fremden Nationen keine hin-längliche Anzahl von Sachkundigen aus ihren Ländern hcrüberscnden, um dieihnen vorbehaltcne Hälfte der Jnrorflellen zu besetzen, so kann der fehlende Theildurch Britische Unterthanen ersetzt werden.

14. Sowohl die Hauptstadt des Britischen Reiches, als das Land, werden imPreisgericht vertreten werden.

15. In jedem Preisgericht wird ei» Präsident den Borsitz fuhren, welchen dieKöniglichen Kommissare ernenne»; ihm wird ein Vicepräsident znr Seite stehe», dendie Jury wählt.

16. Die Juries können eiiien aus ihrer eigenen Mitte zum Berichterstatterbestimmen.

III. Präsidentenrath.

17. Die Präsidenten der 30 Juries werden zu einer Körperschaft zusammen-treten, welche den Namen „Präsidentenrath" (6»une,I ok ellairmen) führt.

18. Während der Abwesenheit eines Präsidenten kann ein Vieepräsident seinenSitz i» diesem Konzil einnehnien.

10. Der Präsidentenrath soll, so viel es sich thu» läßt, aus Britischen Unter-thanen und Fremden in gleicher Anzahl bestehen.

20. Die erste und wichtigste Pflicht des Präsidentenrathes wird sein, Regelnzur Leitung der Juries zu entwerfe».

21. Das Konzil wird auch die Bedingungen zu bestimmen haben, »nter welchendie erste, zweite und dritte Klaffe der Medaille vertheilt werden solle»; auch wirdes die allgemeinen Grundsätze festsetzen, nach welche» in den verschiedenen Abthei-lungen der Ausstellung die Preise zu bewillige» sind.

ES ist der Wunsch der Kommission, daß die Medaillen den Artikeln, welcheein entschiedenes Uebergewicht, von welcher Art dieses auch sein möge, besitzen, und nichtnach Maßgabe eines blos persönliche» Wettstreites zuerkannt werde». Diedrei Klaffen der Medaille» solle» verschiedene Charaktere der Leistungen be-zeichnen, und nicht den ersten, zweiten nnd dritten Grad des Verdienstes für dieselbeArt von Leistungen.

Hierzu erging demnächst folgender Zusatz:

„Der wichtige Sinn dieser Bestimmung, welche die Art der gegenwärtigen Me-daillenverleihung von der, beiden Ausstellungen anderer Völker üblichen, unterscheidet,besteht darin, daß die Medaillen nicht als „erste," „zweite" oder „dritte" dem Gradenach für dieselbe Klaffe von Gegenständen verliehen werden. Daraus erhellt, daß beifabrizirten Artikeln die bloße Vortrefflichkeit in der Fabrikation, welche mit anderenWorten eine bloße Verschiedenheit im Grade der Ausarbeitung gegen andere Gegen-stände derselben Klaffe ist, nicht mit der großen Verdienstmedaille belohnt werden kann.Wenn dagegen irgend eine Neuheit der Erfindung oder Anwendung, oder eineEigenthümlichkeit in der Art der Fabrikation, welche auch in den Kreisder Beurtheilung gezogen werden kann, von genügender Wichtigkeit und Werth vor-handen ist, dann kann die große Medaille mit Grund verliehen werden.

Wenn beispielsweise ei» ausgestelltes Stück Leine» sogleich und einstimmig alsweit vorzüglicher, wie irgend ein anderes Stück Leinen der ganzen Ausstellung aner-kannt würde, so wäre doch, wenn bei seiner Fabrikation mir das gewöhnliche Ver-fahre» angewendet ist, nnd wenn eS sich nicht etwa durch eine Originalität in demangebrachten Dessin unterscheidet, dasselbe znr Verleihung der große» Verdienstmedaillenicht geeignet, wie groß auch der Fleiß und die Tüchtigkeit bei seiner Ausarbeitung