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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
bleibsel zurückgelassen, während ähnliche Spuren einer hel-vetisch-gallischen Bevölkerung in der deutschen Schweizsich nirgends finden. Immerhin mögen auch Helvetier, beson-ders in dem untern Theile des Landes sich angesiedelt haben,und hier wenigstens drangen auch die Römer mit ihrer Culturein, wie sich aus den, in den Jahren 1765, 1828 und 1843 beiMollis und Näfels aufgefundenen römischen Münzen, vielleichtauch aus dem Ortsnamen Näfels (Navalia) selbst, und aus derNähe der Gaslra Rhaetica (der jetzigen Landschaft Gaster)und ihrer Stationen (Quinten, Quarten u. s. w.) mit Sicherheitschliessen lässt.
Ohne Zweifel war indessen diese älteste römisch-helvetischeund rhälische Bevölkerung nur dünn und der grössere Theildes Landes damals noch wenig angebaut. Die ältesten, mitAusnahme der schon angeführten, durchgängig deutschen Namender Höfe und Weiler, welche das seckingische Urbar enthält,und manche neuere, die noch an ein Ausreuten und Urbar-machen des Bodens erinnern, beweisen zur Genüge, dass erstdie Alamannen, welche in das, den Römern abgewonnenenordöstliche Helvetien als Sieger eindrangen, in stärkerer An-zahl in dem rauhen Berglhale sich niederliessen und dasselbebebauten. Aus diesem Verhältnisse erklärt es sich vorzugsweise,dass Sprache, Recht und Sitten des frühem Volkes völlig unter-gingen, indem dieses sich mit den eindringenden Eroberernvermischte'). Dass aber diese ausschliesslich Alamannen
3 ) Vergl. Bluntschli, Staats- und Rechtsgeschichle von Zürich,Bd. I. S. 14 tT. — Wenn Mittermaier (Zeitschr. für Rechtswissensch. undGesetzgebung des Auslandes Bd. XI. S. 82) glaubt, dass unter denTschudi’schen Meiern in Glarus neben dem alemannischen auch römi-sches, vielleicht gar auch noch salisches Recht gegolten habe, sogründet sich diese Annahme einzig auf den, früher im Schlosse Greplangaufbewahrten , jetzt in der Stiflsbibliothek zu St. Gallen (No. 729) sichvorfindenden Codex, welcher in einem Bande das Breviarium Alari-cianum, die lex Salica und die lex Alamannorum enthält und (nach derAnsicht des kundigen Bibliothekars, des sei. P. Weidmann) ungefähraus dem neunten Jahrhundert herstammen mag. Von dieser Rechts-sammlung ist indessen nur so viel gewiss, dass sie im Besitze