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und seine Befreiung.

auch im Munde unsers Volkes bis zur Reformationszeit erhaltenhaben mag, meldet uns zwar, dass einem irischen Mönche,welcher in Glarus das Chrislenthum ausbreitete, das ganze Thalvon den damaligen Beherrschern desselben, zwei alamannischenEdeln, für sein neu gestiftetes Kloster Seckingen abgetretenwmrden sei. Allein wenn auch eine solche Vergabung nichts Un-wahrscheinliches an sich hat, vielmehr den damaligen bekanntenSitten und Verhältnissen entspricht, so fliesst doch diese Er-zählung, selbst abgesehen von den darin eingeflochtenen Wun-dern, aus einer so unlautern Quelle, dass sie wenigstens nichtauf unbedingte Glaubwürdigkeit Anspruch machen kann. Dennnicht nur ist das ganze Leben Friedolins von Balther voll vonVerstössen gegen die urkundliche Geschichte, besonders inchronologischer Beziehung), sondern es steht auch das zuEnde des Werkchens erzählte »Miraculum«, welches sich aufdie Vergabung des Thaies Glarus an Seckingen bezieht, mitder übrigen Lebensbeschreibung in gar keinem Zusammenhänge,und scheint überdiess erst von späterer Hand beigefügt wordenzu sein. Dieses schliesse ich vorzüglich aus dem darin vor-kommenden Ausdrucke » Landgravius «, der sich sonst vor demzwölften Jahrhundert nirgends findet i5 ) und weder zu den Ver-hältnissen des sechsten noch zu denen des zehnten Jahrhundertspasst. Beachtenswerth ist daher die Vermuthung J o h. Con-rad Füsslis 43 ), die Vergabung des Thaies Glarus sei, wiediejenige Uris an das Fraumünster in Zürich, in der zweitenHälfte des neunten Jahrhunderts durch die Freigebigkeit derfränkischen Könige geschehen, da auch in Seckingen, wie dort,königliche Prinzessinnen damals die Stelle der Aebtissin beklei-deten l!l ). Wäre diese Annahme begründet, so Hesse sich dann

wo es heisst:Die Semper-Lül alle, die von Alter har St. Fridlisgewesen vnd an das Golzhus Seckingen von jeweiten gehört u. s. f.M ) Schon Hottinger, helvet. Kirchengesch. Bd. I. S. 195 hat diesesnachgewiesen. 12 ) Vergl. Eichhorn D. R. G. §. 234 a. Herrgott

T. I. p. 21. 13 ) Staats- und Erdbeschreibung der Schweiz, Bd. II.S. 30, vgl. die Zusätze Bd. 111. S. 281. 14 ) Ulk. v. 878 bei NeugartNo. 509.