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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
weiter schliessen, dass mit Glarus zugleich dem StifteSeckingenauch die andern Besitzungen geschenkt worden seien, welchees in diesen obern Gegenden hatte: die Insel UfTnau mit Pfäffi-kon, Uerikon und der Kirche Meilen am Zürichsee, die esdurch die Vermittlung Kaiser Otto’s II. gegen den Hof Schan(bei Wartau) und Walenstad (portus Rivanus) nebst dem Wasser-zolle daselbst an Einsiedeln überliess i8 ).
Mag man nun aber auch der einen oder der andern Ansichtüber die Entstehung der seckingischen Grundherrschaft im ThaleGlarus den Vorzug geben: so viel steht fest, dass diese ganzsicher seit dem Anfänge des zehnten Jahrhunderts bestand i6 ).Indessen fällt das seckingische Thal Glarus keineswegs mitdem jetzigen Canton zusammen. Die Gemeinden des Kerenzer-bergs <7 ) und Billen waren in demselben jedenfalls nicht begriffen,sondern schlossen sich erst nach der Befreiung von Seckingenan Glarus an. In Niederurnen besassen zwar allerdings auchandere Grundherren Eigenthum, doch scheint ein Theil desDorfes noch Seckingen pflichtig gewiesen zu sein. Denn nichtnur rechnet Tschudi' 8 ) es ausdrücklich zum seckingischenThale Glarus, sondern wir wissen auch, dass von der Loskaufs-summe, welche dem Stifte bezahlt werden musste, auch Nieder-urnen ein — zwar geringer — Theil auferlegt wurde <9 ).
Das Thal Glarus, in dem angegebenen Umfange, wurde aberohne Zweifel als ein Ganzes, d. h. als zusammenhängenderLandesbezirk, an Seckingen vergabt. Schon die Unfruchtbar-keit des Landes, der geringe Anbau und die schwache Bevöl-
1S ) Urk. v. 965 bei Herrgott No. 136, vergl. von Arx, Gesch. v.St. Gallen. Bd. I. S. 234. — 16 ) Urk. v. 1029 bei Tschudi, Chron.Helv. I. S. II, vgl. darüber unlen §. 5. — 17 ) In dem seckingischenUrbar kömmt zwar aoch eine „Kirchenzer Hube“ vor; Aeg. Tschudierklärt aber dieses: „Kirchenzen bi der kilch Mullis. “ So wird auchder „Tagwan ze Kirichze “ zu verstehen sein, welcher neben einemviel grossem „Tagwan vff Jvirichzen“ vorkömmt, der zur Kaslvogteides Stifts Schaums gehörte. S. unlen §. 6, Note 4. — ls ) ChronikI. 522. — '9) Urk. v. 1414 ebenda S. 673, wo nach den Worten: „bediDörfler“ aus dem Original (in der T. U. S.) zu ergänzen ist: „zeUrannen“ (d. h. Ober- und Niederurnen). Vergl. unlen §.7, Note 29.