und seine Befreiung. 11
kerung, die es damals noch halte, machen es unwahrscheinlich,dass einem entfernten Kloster nur einzelne Höfe wären geschenktworden. Wäre dieses ursprünglich der Fall gewesen und viel-leicht nur durch spätere Uebertragungen Mehreres hinzugekom-men, so würde sich daraus kaum erklären lassen, dass nach-her die seckingische Grundherrschaft als eine durchaus voll-ständige und abgerundete erscheint, sondern man würde vielmehrerwarten , daneben auch noch Güter und Höfe anderer Herren,oder Besitzungen, die echtes Eigenlhum blosser Freier waren,anzutreffen. Nun wird aber in den Urkunden von 1029, 1127,1256 und 1273 ,0 ), wie auch in derjenigen von 1003, derenEchtheit zwar nicht ohne Grund bezweifelt wird l< ), das Grund-eigentum des Gotteshauses Seckingen an dem ganzen ThaleGlarus (lota Vallis Claronae, tota Glaronensium terra etc.)auf das bestimmteste sowohl von der Aebtissin selbst ange-sprochen, als auch von andern anerkannt, und ist von denGlarnern niemals bestritten worden. Einigen Zweifel möchtedagegen einzig der Umstand erregen, dass der Schirmbrief Papst
20 ) Tschudi I. 12. G2. 152. 180. — 2I ) Vergi. L. Meyer v. Knonauim Schweiz. Museum (1839) Bd. III. S. 354 ff. Nicht bloss wird sie,wie hier bemerkt wird, in dem Markenbriefe von 1196 nicht berück-sichtigt , sondern dieser allein entschied auch, wie aus den ange-gebenen Gränzen leicht zu ersehen ist, in den spätem Streitigkeitenvon 1435 (Urk. hei Tschudi II. 213) und 1483 (Urk. in der Tschudi-schen Dokumenlensamml. in Zürich). Die Ortsnamen, welche dieUrk. v. 1196 angiebt, haben sich zum Theil bis auf unsere Zeiterhallen und sind namentlich in einem, im Jahre 1734 aufgenommenenPlane dieser Gegend noch sehr vollständig verzeichnet. Dagegenlässt sich von den in der Urk. v. 1003 vorkommenden Namen, mitAusnahme des Friternbaches (,, Fritarerunst des ,, Ursinbach’s “von 1196), an den gegenwärtigen Gränzen von Uri und Glarus keineinziger wieder erkennen. Um so bestimmter aber spricht die unge-bührliche Vorrückung der Gränzen bis an die Linth („ad mediumfluminis linte“) und an den Limmernbach (wenn ,, Limerta “ diesenbedeuten sollte), also bis weit in das Glarnerthal hinunter, für eineabsichtliche Verfälschung. In dem Archive von Seckingen scheint diesesDokument nicht gelegen zu haben, da ran der Meer, der jenes Archivsonst so sorgfältig benutzt hat, es in seiner Urkundensammlung mitder Bemerkung „aus dem Archive zu Zürich“ miltheilt.