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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

Alexanders III. für das Kloster Schännis vom Jahr 1178) unterden diesem zustehenden Rechtsamen 18 Schafe jährlicher Ein-künfte in Glarus erwähnt, welche 1257 dem Ammann Hugo vonStage verkauft wurden S3 ). Allein nicht nur wird hier ausdrück-lich gesagt, dass diese Grundrente (»eodem [proprietatis] seuconsimili jure debebantur«) auf dem ganzen Thale Glarus ruhte,also wohl aus dem seckingischen Hofe daselbst entrichtet wurde,sondern wir wissen auch 81 ), dass das Stift Schännis sie vonden Grafen von Lenzburg erworben, denen sie, als seinenKastvögten, Seckingen wahrscheinlich selbst bestellt halte.Noch weniger Bedenken macht es, dass Meier Rudolf von Glarusin einer Urkunde von 1241 ) die Horalpe, welche er den Leutenzu Billen verkauft, sein »Allodium« nennt, da diese Alp sehrwahrscheinlich ausserhalb des seckingischen Thaies Glarus lag.

Wenn daher, aller Wahrscheinlichkeit nach, gleich Anfangsdas ganze Thal Glarus dem Stifte Seckingen vergabt wordenist, so lässt sich das spätere Vorkommen freier Bewohnerdesselben mit abgeleitetem Grundbesitze nicht daraus erklären,dass freie Alamannen ihr echtes Eigenthum dem Kloster über-tragen hatten, um die übertragenen Grundstücke als Precar eiwieder zu empfangen, welches anderwärts der hauptsächlichsteEntslehungsgrund dieser Klasse freier Zinsbauern war 36 ). Ebenso wenig kann uns aber auch die Erklärung der Sage genügen,dass zur Zeit der Uebergabe des Thaies an Seckingen alle Be-wohner desselben frei gelassen und nur spätere Einzüglingehörig geworden seien). Die letztere Nachricht ist aus einerspäter unzweifelhaft vorkommenden Rechtsregel ,8 ) entstanden,die aber in jener frühem Zeit wohl noch nicht so durchgängige

22 ) Urk. bei Ambros. Eichhorn , Episcop. Curiensis (St. Blasien1797) Cod. prob. No. 56. 28 ) fjrk. bei Herrgott No. 410. (Die Zahlder Schafe ist hier auf 16 herabgekommen.) 24 ) S. v. Mülinen imSchweiz. Geschichlsforscher Bd. IV. S. 88 (aus einem allen Urbar,Ms. von Aeg. Tschudi). 25 ) Herrgott No. 322. 26 ) Vergl. Eichhornüber d. Ursprung der städtischen Verfassung in Deutschland in derZeitschr. für geschichll. Reclüswissensch. Bd. 1. S. 162 ff. BluntschliI. S. 94 fl'. 27 ) S. oben Note 10. 28 ) Bluntschli 1. S. 196. Eich-horn D. R. G. §. 448, Note c.